Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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die Abtretung von Grundeigenthum zu nachbenannten Eisenbahnanlagen betreffend, vom 
13. Mai 1855 (Seite 54 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1855), sowie 
des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen 
betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 18550, von dem Ministerium des Innern verordnet wie folgt: 
&# 1. Die Bestimmungen im & 1 der nurgedachten beiden Gesetze sind auch auf die 
nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes vorzunehmende 
Anlegung einer Haltestelle an der Zwickau-Schwarzenberger Staatseisenbahn bei Wilkau für 
Kirchberg in Anwendung zu bringen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Haltestelle zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission ist allenthalben den Be- 
stimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 
1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den 
zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 4. März 18 36 (Seite 72 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
& 3. Von der im & 1 erwähnten Anlage wird die Flur von 
Wilkau 
betroffen. 
Dresven, den 4. Juni 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 16. Juni 1868.
	        
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