Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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6. Bestimmung darüber, ob und welche Geldleistungen die Mitglieder für den Zweck der 
Genossenschaft übernehmen, insbesondere ob die Verpflichtung zu dergleichen Leistungen (Haft— 
pflicht) im Voraus ihrem Umfange nach bestimmt (beschränkt), oder nach dem Bedarfe be— 
messen (unbeschränkt) sein soll, 
7. Bestimmung darüber, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen 
soll und wie er zu bestellen sei, 
8. die der Beschlußfassung aller Mitglieder vorbehaltenen Gegenstände und die Art der 
Beschlußfassung selbst, insoweit solche von der Vorschrift im §& 55 des bürgerlichen Gesetzbuchs 
abweichen soll, 
9. die Art der Zusammenberufung der Mitglieder, soweit eine solche stattfindet, und das 
denselben in dergleichen Versammlungen oder sonst zukommende Stimmrecht, 
10. die Art, in welcher die in dem Statute vorgeschriebenen Bekanntmachungen zu er— 
folgen haben, und in Fällen, wo die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter geschehen soll, 
die Angabe der letzteren, 
11. bei Erwerbsgesellschaften die Vorschriften über Aufstellung und Prüfung der jähr— 
lichen Bilanz, Berechnung und Vertheilung des Gewinns, ingleichen über die Verwendung, 
beziehendlich Vertheilung des Vermögens im Falle der Auflösung, soweit hierüber nicht das 
Gesetz bereits Bestimmungen enthält (§ 25 Abs. 1, 6§ 34, 45 und 46). 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind als solche nur der Letzteren, nicht Dritten gegen- 
über verpflichtet. Soll aber von denselben außer ihrer Haftpflicht gegen die Genossenschaft 
(Nr. 6 oben) auch noch eine Verbindlichkeit zu directer Haftung gegen die Gläubiger der 
Genossenschaft übernommen werden, so muß das Statut auch die nöthigen Bestimmungen 
über Umfang und Dauer dieser Haftpflicht, sowie über die Voraussetzungen ihres Eintritts 
enthalten. 
*12. Der Name der Genossenschaft (6 11, Nr. 1) darf nicht Namen einzelner 
Personen enthalten, auch nicht zu Verwechselungen mit anderen Genossenschaften oder An- 
stalten oder mit bestehenden Handelsfirmen Veraulassung geben. 
13. Der gemeinsame Zweck kann, soweit das Statut nicht etwas Anderes bestimmt, 
aim durch Uebereinstimmung aller Mitglieder geändert werden. 
14. Durch das Statut kann auch eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende 
Form für die Legitimation der Genossenschaftsvertreter vorgeschrieben werden, ohne daß es 
dazu der § 7 gedachten Genehmigung bedarf. 
#15. Für Verbindlichkeiten, welche vor Zusammentritt der Genossenschaft oder vor 
Erlangung der juristischen Persönlichkeit für vieselbe in deren Namen von einzelnen Personen 
eingegangen worden sind, haben diese Personen, wenn nicht unter den Betheiligten etwas 
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