Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Anderes bestimmt worden, so lange als Selbstschuldner und Gesammtschuldner zu haften, bis 
die Genossenschaft, als juristische Person, die Haftung übernommen hat. 
8 16. Das Statut ist in gehörig vollzogenem Originale bei dem Gerichte (S 4) ein— 
zureichen und dort mindestens eine beglaubigte Abschrift zu Jedermanns Einsicht nieder— 
zulegen. 
Das Gleiche gilt von allen Abänderungen des Statuts. 
Ebenso hat jede Genossenschaft die Personen ihrer Vorstandsmitglieder und die bei den— 
selben vorkommenden Veränderungen unter Beifügung der erforderlichen Legitimationen bei 
dem Gerichte anzuzeigen. 
Genossenschaften, deren Zweck in gewerbmäßiger Betreibung von Handelsgeschäften be— 
steht, haben die Niederlegung ihres Statuts und die vorerwähnte Anzeige bei dem Handels- 
gerichte zu bewerkstelligen. 
§ 17. Die Vertheilung eines Mehreren als des reinen Gewinns unter die Mitglieder 
ist nicht gestattet. 
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für dieselben wegen der von ihnen gemachten Ein- 
lagen weder bedungen, noch ausgezahlt werden (vergl. aber 6 47). 
#18. Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand sowohl gegen die einzelnen Mit- 
glieder, als gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
Von dem Vorstande werden auch die der Genossenschaft obliegenden Eide geleistet. 
Die Bestellung des Vorstands ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigunge- 
verbindlichkeiten aus bestehenden Verträgen. 
Die Handlungen der dem Gerichte angezeigten oder nach §& 14 legitimirten Vorstands- 
mitglieder bleiben gültig und für die Genossenschaft verbindlich, wenn sich auch später etwa 
die Ungültigkeit ihrer Wahl ergeben sollte. 
19. Genossenschaften können eine in den Personen des Vorstands vorgekommene 
Veränderung einem Dritten nur dann entgegensetzen, wenn dieselbe in das Genossenschafts- 
register eingetragen (vergl. §& 16 und 71) und bei Genossenschaften, welche die Legitimation 
ihres Vorstands durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern bewirken (§ 11, Nr. 10), 
überdieß die öffentliche Bekanntmachung statutenmäßig erfolgt oder dem Dritten bei Abschluß 
des Geschäfts die Aenderung bekannt gewesen ist. Ist die Aenderung eingetragen und be- 
ziehendlich öffentlich bekannt gemacht worden, se muß jeder Dritte dieselbe gegen sich gelten 
lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet ist, daß er die Aenderung bei 
Abschluß des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. 
§ 20. Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die ihm durch das 
Statut oder durch Beschlüsse der Eenossenschaft auferlegten Beschränkungen einzuhalten.
	        
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