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heitsgetreue Niederschriften aufgenommen, auch die zur Uebersicht der Vermögenslage der Ge-
nossenschaft erforderlichen Bücher geführt werden. Er muß spätestens in den ersten sechs
Monaten jedes Geschäftsjahrs die Rechnung des verflossenen Jahres vorlegen, doch kann
diese Frist statutarisch auf ein Jahr verlängert werden.
Die für die Genossenschaft geführten Bücher genügen den Mitgliedern gegenüber zum Be-
weise einer der Genossenschaft obliegenden Verbindlichkeit, und die in Generalversammlungen
aufgenommenen Protocolle haben, wenn sie von dem die Verhandlung leitenden Vorsitzenden
und mindestens zwei anderen, bei den Beschlüssen mitwirkenden Personen nach dem Vorlesen
unterschrieben sind, gegen die Genossenschaftsmitglieder volle Beweiskraft.
Sämmtliche Niederschriften und Bücher sind während zehn Jahren, vom Tage der
Aufnahme, beziehendlich des letzten darin geschehenen Eintrags an gerechnet, aufzubewahren.
Dasselbe gilt in Betreff der Geschäftsbriefe, Inventuren und Bilanzen.
§ 26. Sobald sich die Unfähigkeit einer Genossenschaft, ihre Schuldverbindlichkeiten ganz
zu erfüllen, ergiebt, ist dem Gerichte vom Vorstande Anzeige davon zu machen, auch jede Zahlung
zu unterlassen.
&27. Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß der statutarische Zweck nicht über-
schritten wird, und ist, wenn gesetzwidrige Zwecke verfolgt oder ohne die § 72, Abs. 2 er-
foirderte Genehmigung öffentliche Angelegenheiten zum Gegenstande der Berathung oder Be-
schlußfassung gemacht werden, mit einer Geldbuße bis zu zweihundert Thalern zu belegen.
Die Unterlassung der §& 26 vorgeschriebenen Anzeige zieht Gefängnißstrafe bis zu drei
Mnaten nach sich. Uebersteigt die Gefängnißstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen, so
kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu einhundert Thalern erkannt werden.
Jede Unterlassung anderer, dem Vorstande im gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen
Anzeigen ist, ebenso wie jede falsche Anzeige, außer der etwa verwirkten Criminalstrafe, mit
einer Geldbuße bis zu zwanzig Thalern zu ahnden.
Diese sämmtlichen Strafen sind von dem Gerichte zuzuerkennen.
Uebrigens werden, so oft der Vorstand gegen die Gesetze oder gegen das Statut handelt,
dessen Mitglieder dadurch, soweit nicht einzelne derselben den Beweis führen, daß ihnen da-
bei keine Verschuldung zur Last fällt, als Gesammtschuldner verpflichtet.
&2 Ist nach dem Statute ein Organ zur Ueberwachung des Vorstands oder der Ge-
nossenschaftsverwaltung überhaupt (Aufsichtsrath, Ausschuß 2c.) bestellt, so kann derselbe
sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften
derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftscasse untersuchen. Ihm steht
nicht nur gleich dem Vorstande das Recht zu Berufung der Generalversammlung und zu
Ernennung des Vorsitzenden in Letzterer zu, sondern es ist dieses Aufsichtsorgan auch ermächtigt,
die Genossenschaft gegen den Vôrstand gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, erforderlichen