— 325 —
Hälfte vermindert hat, so hat der Vorstand unverzüglich den Mitgliedern in einer General—
versammlung oder in der für deren Berufung, beziehendlich sonst zu Herbeiführung eines Be-
schlusses aller Mitglieder (vergl. & 11, Nr. 8) im Statute vorgeschriebenen Weise davon An-
zeige zu machen.
51. Die § 31 vorgeschriebene Bekanntmachung hat, außer in den dort gedachten
Zeitungen, auch drei Mal in den nach 539, Nr. 4 durch das Statut bestimmten öffentlichen
Blättern zu erfolgen.
52. Der Auflösung ist die Vereinigung einer Actiengesellschaft mit einer anderen
gleich zu achten, doch gilt für den Beschluß hierüber die Vorschrift im § 13.
Im Uebrigen kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1. Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis
die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist.
2. Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Ver-
mögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt.
3. Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung der
getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich.
4. Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der ausgelösten Gesellschaft kann unter-
lassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der
Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheil-
ung des Vermögens einer aufgelösten Actiengesellschaft unter die Actionäre erfolgen darf.
#53. Auch eine blos theilweise Vertheilung des Gesellschaftsvermögens unter die Mit-
glieder kann nur unter Beobachtung der §§ 31, 32, 34 und 51 enthaltenen Vorschriften
stattfinden.
54. Auf Genossenschaften, welche ausschließlich kirchliche, milde oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen, leiden die Bestimmungen 68l 40 bis 44, 46, 47, 50, 51, 5 3 keine An-
wendung, selbst wenn die Einschüsse der Mitglieder im Voraus fest bestimmt sind und das
- Aufbringen eines vorher bestimmten Capitals bezwecken.
# 55. Zu Errichtung von Handels-Actiengesellschaften und Handels-Commanditgesell-
schaften auf Actien bedarf es in Zukunft keiner staatlichen Genehmigung, wenn die von ihnen
auszugebenden Actien der Vorschrift im § 41 entsprechen.
Uebrigens leiden auf sämmtliche Handels-Actiengesellschaften und Handels-Commandit-
gesellschaften auf Actien die Bestimmungen im § 7 und § 39, Abs. 2 gleichfalls An-
wendung.
43“