Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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BB. Von anderen Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. 
&56. Soll die Haftpflicht der Genossenschaftsmitglieder (§ 11, Nr. 6), ohne die Auf- 
bringung eines bestimmten Gesellschaftscapitals zu bezwecken, dennoch auf die Leistung be- 
stimmter einmaliger oder wiederkehrender Beiträge zu dem Gesellschaftszwecke beschränkt sein 
(wie z. B. bei den auf Gegenseitigkeit beruhenden Capital-, Renten-, Kranken= oder sonstigen 
Versicherungscassen), so muß das Statut die Höhe der Beiträge oder die für deren Fest- 
stellung maßgebenden Grundsätze enthalten. 
8 57. Genossenschaften dieser Art, wenn sie nicht ausschließlich kirchliche, milde oder 
gemeinnützige Zwecke verfolgen oder von Anfang an auf bestimmte Personen beschränkt sind, 
haben die im Statute vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch öffentliche Blätter zu bewirken, 
auch im Falle der Auflösung der Vorschrift im § 51 nachzugehen. 
& 58. Ist nicht nur die Summe der Beiträge, sondern auch die Zahl der Mitglieder 
im Voraus fest bestimmt, so ist die Genossenschaft, dafern sie nicht blos Versicherungsgeschäfte 
unter den Mitgliedern (auf Gegenseitigkeit) bezweckt, als Actiengesellschaft zu behandeln und 
haben die §## 39 fg. enthaltenen Vorschriften auch für sie analoge Anwendung. 
*59. Versicherungsgesellschaften, welche auf Gegenseitigkeit der Mitglieder gegründet 
sind, können nur dann die Rechte einer juristischen Person erlangen, wenn die durch Sachver- 
ständige nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung, soweit möglich, vorzunehmende 
Prüfung des Statuts kein erhebliches Bedenken dagegen ergiebt, daß die Genossenschaft die 
gegen ihre Mitglieder übernommenen Verpflichtungen werde erfüllen können. Ebenso darf 
das im Statute festgesetzte Verhältniß zwischen den Beiträgen der Versicherten und den Leist- 
ungen der Genossenschaft nur unter gleicher Voraussetzung geändert werden. 
60. Für Begräbniß= oder Kranken-Unterstützungscassen der § 59 gedachten Art kann 
durch das Statut bestimmt werden, daß die zu gewährenden Unterstützungen nicht mit Beschlag 
belegt, auch nicht vor der Verfallzeit an andere Personen abgetreten werden dürfen. Eine der- 
artige Bestimmung bedarf nicht der & 7 gedachten Genehmigung. 
C. Von den Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht. 
§ 61. Wenn die Mitglieder einer Genossenschaft zu der Gesellschaftscasse unbeschränkt 
so viel, als der Gesellschaftszweck erheischt, beizutragen verpflichtet sein sollen, ist in dem 
Statute zwar zu bestimmen, nach welchem Verhältnisse die Mitglieder zunächst Einschüsse zu 
leisten haben, es bleibt aber jedes Mitglied zu Deckung des ganzen von den übrigen etwa nicht 
erlangten Bedarfs verpflichtet. 
62. Bei auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsgesellschaften kann die Haftpflicht 
der Mitglieder nicht auf Deckung der den einzelnen Mitgliedern gegen die Genossenschaft zu-
	        
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