Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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stehenden Ansprüche beschränkt sein, sondern erstreckt sich stets auf alle Verbindlichkeiten der Ge- 
nossenschaft. 
Eine dem zuwiderlaufende Bestimmung des Statuts ist ungültig. 
63. Den ohne Bestimmung einer Frist beigetretenen Mitgliedern kann im Statute 
der Austritt nach vorgängiger Kündigung gestattet werden. 
64. Dafern die Mitgliedschaft nicht von Anfang an auf bestimmte Personen beschränkt 
ist, hat die Genossenschaft die in ihrem Statute vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch öffent- 
liche Blätter zu bewirken und im Falle der Auflösung der Vorschrift im § 51 nachzugehen. 
65. Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht haben dafür Sorge zu tragen, daß 
die Mitgliedschaft jedes einzelnen Genossen nachgewiesen werden kann, und die in ihrer Hand 
befindlichen Beweismittel den dabei Interessirten auf Verlangen vorzulegen. 
66. Dem Gerichte ist nicht nur mit dem Statute (§ 16), sondern auch, dafern Ver- 
änderungen vorgekommen sind, am Ende eines jeden Kalenderjahrs ein genaues, alphabetisch 
geordnetes Verzeichniß der Mitglieder zu überreichen, ingleichen mindestens am Schlusse jedes 
Vierteljahrs eine gleiche Anzeige über die beigetretenen oder ausgeschiedenen Mitglieder zu 
erstatten. Bei Genossenschaften, deren Mitgliedschaft an das Eigenthum bestimmter Grund- 
stücke geknüpft ist, genügt die Ueberreichung eines Verzeichnisses der letzteren und die Anzeige 
des etwa vorkommenden Abgangs oder Zuwachses. 
Diese Verzeichnisse und Anzeigen ist Jeder einzusehen berechtigt. 
8 67. Ausgeschiedene Mitglieder, ingleichen die Erben verstorbener Mitglieder bleiben 
in Bezug auf alle der Genossenschaft zur Zeit des Ausscheidens eines solchen Mitglieds ob- 
liegenden Verpflichtungen nach 6 61 haftbar. 
Die Klagen aus dieser Haftpflicht verjähren aber in einem Jahre nach Schluß des Quar- 
tals, in welchem die Anzeige des Ausscheidens bei Gericht (§+ 66) erfolgt ist. Ist zu dieser 
Zeit eine Forderung noch nicht klagbar, so ist die nurgedachte Jahresfrist von Eintritt der 
Klagbarkeit, und wenn letztere noch eine Kündigung voraussetzt, von demjenigen Tage an zu 
berechnen, an welchem nach Bekanntmachung des Ausscheidens diese Kündigung möglich war 
und bei deren Erfolg die Klagbarkeit eingetreten sein würde. 
Eine Einmischung in die Angelegenheiten der Genossenschaft steht dem ausgetretenen Mit- 
gliede, ingleichen den Erben der gewesenen Mitglieder deshalb nicht zu, doch können sie Ein- 
sicht der Jahresrechnungen verlangen. 
Ob und welcher Antheil vom Vermögen des Vereins, ingleichen von dem während der 
oben bemerkten Jahresfrist erwachsenen Geschäftsgewinne ihnen zukommen soll, ist im Statute 
zu bestimmen. 
Wird binnen des gedachten Zeitraums die Liquidation der Genossenschaft nothwendig, oder
	        
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