Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Schlußbestimmung. 
g 82. Auf die bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes bereits bestehenden juristischen 
Personen leidet in Bezug auf den von ihnen bereits geführten Namen § 12 keine An- 
wendung, auch wird die Fortdauer ihrer juristischen Persönlichkeit nicht durch die Befolgung 
der über deren Erwerb in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen Vorschriften bedingt, und treten 
für sie § 18, Abs. 3, § 20, Abs. 2, und § 67 erst ein Jahr nach Beginn der Wirksam- 
keit des Gesetzes in Kraft. 
Genossenschaften dieser Art haben die § 16, Abs. 3, und & 66 vorgeschriebenen Anzeigen 
zum ersten Male binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten, auch in 
derselben Frist der Vorschrift im § 16, Abs. 1 nachzukommen, und sind nach dessen Erfolg in 
das Genossenschaftsregister einzutragen. 
Endlich bleiben Abweichungen von §& 4 und & 11, Nr. 2, ebenso wie von den Vor- 
schriften im 6 42, Satz 2, und & 44 auf Grund eines vor Erlassung gegenwärtigen Gesetzes 
abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags, selbst wenn die Genossenschaft erst später die juristische 
Persönlichkeit erlangt, so lange in Geltung, bis das Statut in dieser Beziehung geändert wird. 
Insoweit in Statuten, welche vor Erlassung dieses Gesetzes errichtet sind, zu Abänderung 
derselben oder zur Auflösung der Genossenschaft die ausdrückliche Genehmigung der Staats- 
regierung erfordert wird, ist dennoch auch in dieser Beziehung nur den Vorschriften dieses Ge- 
setzes nachzugehen. Es kann jedoch durch solche Statutenänderung eine der Genossenschaft 
etwa bewilligte und dem öffentlichen Rechte angehörige Begünstigung z. B. die Ausgabe 
unzinsbarer Noten, Befreiung von der Stempelsteuer u. s. w., ohne ausdrückliche staatliche 
Genehmigung weder verlängert noch verändert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, am 15. Juni 1868. 
Johann. 
D. Robert Schneider. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
 
	        
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