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Schlußbestimmung.
g 82. Auf die bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes bereits bestehenden juristischen
Personen leidet in Bezug auf den von ihnen bereits geführten Namen § 12 keine An-
wendung, auch wird die Fortdauer ihrer juristischen Persönlichkeit nicht durch die Befolgung
der über deren Erwerb in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen Vorschriften bedingt, und treten
für sie § 18, Abs. 3, § 20, Abs. 2, und § 67 erst ein Jahr nach Beginn der Wirksam-
keit des Gesetzes in Kraft.
Genossenschaften dieser Art haben die § 16, Abs. 3, und & 66 vorgeschriebenen Anzeigen
zum ersten Male binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten, auch in
derselben Frist der Vorschrift im § 16, Abs. 1 nachzukommen, und sind nach dessen Erfolg in
das Genossenschaftsregister einzutragen.
Endlich bleiben Abweichungen von §& 4 und & 11, Nr. 2, ebenso wie von den Vor-
schriften im 6 42, Satz 2, und & 44 auf Grund eines vor Erlassung gegenwärtigen Gesetzes
abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags, selbst wenn die Genossenschaft erst später die juristische
Persönlichkeit erlangt, so lange in Geltung, bis das Statut in dieser Beziehung geändert wird.
Insoweit in Statuten, welche vor Erlassung dieses Gesetzes errichtet sind, zu Abänderung
derselben oder zur Auflösung der Genossenschaft die ausdrückliche Genehmigung der Staats-
regierung erfordert wird, ist dennoch auch in dieser Beziehung nur den Vorschriften dieses Ge-
setzes nachzugehen. Es kann jedoch durch solche Statutenänderung eine der Genossenschaft
etwa bewilligte und dem öffentlichen Rechte angehörige Begünstigung z. B. die Ausgabe
unzinsbarer Noten, Befreiung von der Stempelsteuer u. s. w., ohne ausdrückliche staatliche
Genehmigung weder verlängert noch verändert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, am 15. Juni 1868.
Johann.
D. Robert Schneider.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.