Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 10. Wird ein Grundstück durch die Enteignung nur theilweise und zwar dergestalt 
betroffen, daß der übrigbleibende Theil oder auch ein Stück davon zur bisher stattgefundenen 
Benutzung nicht ferner tauglich ist, oder nur mit einem mit dem Werthe des Nutzens nicht im 
Verhältnisse stehenden Aufwande wieder tauglich gemacht werden kann, oder zur Erbauung eines 
Hauses nicht mehr hinreicht, so kann der Grundstücksbesitzer die Enteignung auch dieses Theiles 
verlangen. 
Soll ein Gebäude theilweise abgetragen werden, so kann der Besitzer die Enteignung des 
ganzen Gebäudes verlangen. 
8 11. Nutznießer, Realberechtigte und andere entfernte Interessenten im Sinne des Ab- 
lösungsgesetzes vom 17. März 1832, 8 167 (Seite 209 der Gesetzsammlung vom Jahre 
1832), haben kein Recht, den auf dem Grundsatze der Expropriation nach Maßgabe dieses 
Gesetzes beruhenden und auch im Falle gütlicher Uebereinkunft aus diesem Gesichtspunkte zu 
beurtheilenden Landabtretungen oder Veräußerungen zu den im § 2 unter a bis e aufgeführten 
Zwecken zu widersprechen. 
Es steht ihnen aber frei, sich wegen ihrer Rechte an die Entschädigungsgelder zu halten. 
Die letzteren sind daher jedesmal an die Grund= und Hypothekenbehörden einzuzahlen und 
diese haben vor Ausantwortung des Geldes an den Grundeigenthümer die einschlagenden Rechte 
in Gemäßheit der in 66 168 bis 190 des Gesetzes vom 17. März 1832 (Seite 210 fg. 
der Gesetzsammlung vom Jahre 1832) und in §§&# 34 und 35 des Gesetzes vom 15. Mai 
1851 (Seite 137 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 185 1) enthaltenen 
Vorschriften wahrzunehmen. Es bedarf jedoch einer Befragung der hypothekarischen Gläubiger 
nicht, wenn nach dem Ermessen der Grund= und Hypothekenbehörde eine Gefährdung ihres 
Interesses aus der Verabfolgung des Entschädigungscapitals an den Grundbesitzer offenbar 
nicht entstehen kann. 
#12. Was im Vorstehenden angeordnet ist, leidet unter gleichen Voraussetzungen auf 
bereits bestehende Localbauordnungen Anwendung. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den 11. Juni 1868. 
Johann. 
S Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
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