Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Verwaltung. 
— 334 — 
„K& 89. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten für die Krankencasse der Leipziger Cigarrenmacher 
und Sortirer; 
vom 11. Juni 1868. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im letzten Absatze 
von §& 48 der Statuten für die Krankencasse der Leipziger Cigarrenmacher und Sortirer ent- 
haltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium 
des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden: 
Dresden, den 11. Juni 1868. 
Ministerium des Innern. 
r v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statuten 
für die Krankencasse der Leipziger Cigarrenmacher und Sortirer. 
20. 2c. 
& 48. Die Verwaltung besorgt ein aus einem Vorsitzenden, einem Cassirer und neun 
Beisitzern bestehender, durch die Generalversammlung gewählter Ausschuß. 
2c. 2c. 
Spätestens binnen 8 Tagen nach der Generalversammlung, in welcher die Ausschußwahl 
stattgefunden hat, hat sich der neugewählte Ausschuß zu constituiren und die Namen des Vor- 
sitzenden, des Cassirers und deren Stellvertreter in dem Amtsblatte des Königlichen Gerichts- 
amts im Bezirksgerichte Leipzig bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung genügt in allen Fällen zur Legitimation der Gewählten. 
ꝛc. 2c.
	        
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