Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 336 — 
Auf den Steinbruchsbetrieb leidet das Gewerbegesetz nur insoweit nicht Anwendung, 
als derselbe nach der Art seiner technischen Ausführung dem Berggesetze unterstellt ist. 
6&2. An die Stelle von §8 3 und 4 des Gewerbegesetzes tritt folgende Bestimmung: 
„Der Betrieb jedes, im Folgenden nicht an die vorgängige Erfüllung gewisser 
Bedingungen ausdrücklich gebundenen Gewerbes steht jedem Dispositionsfähigen ohne 
Unterschied des Geschlechts und ohne Beschränkung in der Wahl des Ortes unter Be- 
obachtung der Vorschriften dieses Gesetzes frei. 
Ausländer unterliegen keinen anderen Beschränkungen als Inländer.“ 
#3. An die Stelle von § 6 des Gewerbegesetzes tritt folgende Bestimmung: 
„Von der Anmeldungspflicht ausgenommen sind: jede gemeine Lohn= und Hand- 
arbeit und jede Beschäftigung als Gehülfe, Gesell, Lehrling oder Fabrikarbeiter. Ferner 
die im ersten Absatze von § 14 des Gewerbegesetzes angegebenen Beschäftigungen." 
#&# 4. Der zweite und dritte Absatz von § 7 des Gewerbegesetzes werden aufgehoben. 
# 5. Aus § 8 des Gewerbegesetzes werden Nr. 1 und Nr. 6 in Wegfall gebracht. 
Rücksichtlich der Leihbibliotheken und Lesecabinete, des Sammelns von Subscribenten und 
Colportirens von Preßerzeugnissen gelten die deshalb erlassenen besonderen Bestimmungen. 
Eine Concession der Ortsobrigkeit ist auch erforderlich zum Verkaufe von Branntwein und 
anderen Spirituosen in Quantitäten unter einem halben Eimer (Kleinhandel), dafern solcher 
nicht die in eigener Brennerei erzeugten Producte betrifft. 
Den bisher bestandenen Verkaufsgeschäften ist die Concession nicht zu verweigern und 
haben dieselben Stempel und Kosten dafür nicht zu entrichten. 
. Von § 9 des Gewerbegesetzes wird der zweite Absatz aufgehoben. 
& 7. An die Stelle von 6 11 des Gewerbegesetzes tritt folgende Bestimmung: 
„Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, als welcher jedoch die Ausführung 
von Gewerbsarbeiten durch ständige Gewerbtreibende oder deren Arbeiter bei ihren 
Kunden, das Anbieten von Leistungen und Sammeln von Bestellungen, das Austragen 
bestellter Waaren und der Einkauf von Waaren nicht anzusehen sind, sowie 
der Hausirhandel mit Ausnahme der Erzeugnisse der Landwirthschaft, der Vieh- 
zucht, des Waldbaues und des Gartenbaues, sowie der Victualien und Brennmateria- 
lien und gewisser im Verordnungswege zu bezeichnender Verbrauchsgegenstände, 
bedürfen der Erlaubniß der zuständigen Verwaltungsbehörde."“ 
#8. Im § 14 sind zwischen dem ersten und zweiten Absatze folgende Bestimmungen 
zuzufügen: 
„Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, den von ihr verpflichteten Personen oder 
den Angehörigen gewisser von ihr autorisirter Institute der vorstehenden Art das aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.