Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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schließliche Recht zu Führung besonderer Namen und Abzeichen, sowie zum Tragen 
besonderer Kleidung beizulegen. 
Für Fremdenführer (einschließlich der Träger, Inhaber von Tragsesseln und Reit— 
thieren) kann die Einführung verpflichteter Personen auch auf ganze, durch entsprechen— 
den Reiseverkehr ausgezeichnete Bezirke ausgedehnt, und es dürfen dann den solcher— 
gestalt verpflichteten Personen gewisse Standorte ausschließlich angewiesen und die im 
Vorhergehenden bezeichneten Rechte beigelegt werden.“ 
89. Die 88 17 und 18 des Gewerbegesetzes werden aufgehoben. 
8 10. Der zweite Absatz von 831 des Gewerbegesetzes erhält folgende veränderte 
Fassung: 
„Dasselbe tritt ein, wenn die Anlage zwar genehmigt, aber von dem Unternehmer 
den bei der Genehmigung gestellten Bedingungen für die Ausführung der Anlage oder 
den Betrieb nicht nachgekommen worden ist.“ 
#11. Der dritte Absatz von § 38 des Gewerbegesetzes wird folgendergestalt ab- 
geändert: 
„Diese Strafe ist insbesondere verwirkt von Jedem, welcher, ohne Concession nach 
5 zu haben, Kleinhandel mit Branntwein oder anderen Spirituosen treibt, ingleichen 
von Jedem, welcher, ohne Schankconcession zu haben, Bier, Wein, Branntwein oder 
andere Spirituosen zum sofortigen Genusse in seinem Locale verkauft. 
Im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen kann die Concession entzogen werden.“ 
& 12. An die Stelle von § 39 des Gewerbegesetzes treten folgende Bestimmungen: 
„Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von Concessionsentzieh- 
ungen, weder durch richterliche noch administrative Entscheidung entzogen werden. 
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die auf Vereinbarung beruhenden 
Steuergesetze begründet sind, bleiben so lange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze 
in Kraft bestehen." 
&13. Der letzte Absatz von § 4 8 und der dritte Absatz von §& 51 des Gewerbegesetzes 
kommen in Wegfall. 
14. Ims 66 des Gewerbegesetzes ist unter den Entlassungsgründen hinter c noch 
hinzuzufügen: 
„oder wenn er mit den ihm anvertrauten Werkzeugen, Maschinen oder Materialien 
leichtsinnig oder böswillig umgeht." 
5 15. Der letzte Absatz von § 67, ferner die 6§ 78, 79, 80, 81 und 82, sowie der 
letzte Absatz von 6 83 des Gewerbegesetzes werden aufgehoben, dagegen ist dem §& 77 des- 
selben Gesetzes folgende Bestimmung hinzuzufügen:
	        
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