Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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steriums des Innern, in welcher zugleich bestimmt wird, ob und inwieweit Handels- 
kammer und Gewerbekammer getrennte Collegien bilden oder vereinigt thätig sein 
sollen. 
2. Für die Handelskammerrn sind stimmberechtigt und wählbar alle dem Be- 
zirke mit dem Sitze ihres Geschäfts angehörende männliche Personen, welche 
a) als Kaufleute oder als Fabrikanten mit mindestens zehn Thalern 
ordentlicher Gewerbesteuer besteuert, 
5) 25 Jahre alt, 
c) nicht nach § 73 unter c bis g und und §. 74 der allgemeinen Städte- 
ordnung oder nach § 29, Nr. 1 bis 5 und 7 der Landgemeindeordnung vom 
Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Verübung eines Verbrechens 
von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind. 
Ferner die Vertreter und beziehendlich Besitzer der im Bezirke belegenen fiscalischen und 
communlichen Gewerbsanstalten, Eisenbahn-, Schifffahrts-, Bergwerks= und Steinbruchs- 
unternehmungen, soweit sie den unter b und c angegebenen Bedingungen genügen, beziehendlich 
den unter a angegebenen Steuercensus erreichen. 
3. Für die Gewerbekammern sind stimmberechtigt und wählbar alle dem Bezirke an- 
gebörigen Gewerbtreibenden, welche 
a) als Kaufleute und Fabrikanten mit weniger als zehn Thalern, aber mindestens einem 
Thaler besteuert sind, 
oder 
b) ohne zu den Kaufleuten und Fabrikanten zu gehören, im Gewerbesteuerkataster mit 
mindestens einem Thaler angesetzt sind, 
C) den Bedingungen unter 2 b und c entsprechen. 
4. Die Wahlen erfolgen indirect, die Urwahlen nach räumlichen Wahlabtheilungen. 
Die Zahl der Wahlmänner ist durch die Einsetzungsverordnung bei den Handelskammern 
mindestens auf das Doppelte, bei den Gewerbekammern mindestens auf das Dreifache der 
durch die Einsetzungsverordnung nach 1 bestimmten Mitgliederzahl der Kammer festzusetzen. 
Die Hauptwahl erfolgt in einer Wahlversammlung aller Wahlmänner, und zwar je nach der 
in der Einsetzungsverordnung getroffenen Bestimmung entweder getrennt für die Handelskammer 
und Gewerbekammer, oder gemeinschaftlich. Die nöthigen besonderen Vorschriften über das 
Wahlverfahren erfolgen im Verordnungswege. 
5. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre; alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder 
erneuert. Die Austretenden sind sofort wieder wählbar. 
Vacanzen, welche in der Zwischenzeit durch Tod, Verlust der Wählbarkeit oder freiwilligen 
Austritt, oder dadurch entstehen, daß in Folge von Ablehnung nach beendigtem Wahlacte einzelne 
Stellen unbesetzt bleiben, werden durch Wahl der Kammer ersetzt. 
1868. 45
	        
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