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steriums des Innern, in welcher zugleich bestimmt wird, ob und inwieweit Handels-
kammer und Gewerbekammer getrennte Collegien bilden oder vereinigt thätig sein
sollen.
2. Für die Handelskammerrn sind stimmberechtigt und wählbar alle dem Be-
zirke mit dem Sitze ihres Geschäfts angehörende männliche Personen, welche
a) als Kaufleute oder als Fabrikanten mit mindestens zehn Thalern
ordentlicher Gewerbesteuer besteuert,
5) 25 Jahre alt,
c) nicht nach § 73 unter c bis g und und §. 74 der allgemeinen Städte-
ordnung oder nach § 29, Nr. 1 bis 5 und 7 der Landgemeindeordnung vom
Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Verübung eines Verbrechens
von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind.
Ferner die Vertreter und beziehendlich Besitzer der im Bezirke belegenen fiscalischen und
communlichen Gewerbsanstalten, Eisenbahn-, Schifffahrts-, Bergwerks= und Steinbruchs-
unternehmungen, soweit sie den unter b und c angegebenen Bedingungen genügen, beziehendlich
den unter a angegebenen Steuercensus erreichen.
3. Für die Gewerbekammern sind stimmberechtigt und wählbar alle dem Bezirke an-
gebörigen Gewerbtreibenden, welche
a) als Kaufleute und Fabrikanten mit weniger als zehn Thalern, aber mindestens einem
Thaler besteuert sind,
oder
b) ohne zu den Kaufleuten und Fabrikanten zu gehören, im Gewerbesteuerkataster mit
mindestens einem Thaler angesetzt sind,
C) den Bedingungen unter 2 b und c entsprechen.
4. Die Wahlen erfolgen indirect, die Urwahlen nach räumlichen Wahlabtheilungen.
Die Zahl der Wahlmänner ist durch die Einsetzungsverordnung bei den Handelskammern
mindestens auf das Doppelte, bei den Gewerbekammern mindestens auf das Dreifache der
durch die Einsetzungsverordnung nach 1 bestimmten Mitgliederzahl der Kammer festzusetzen.
Die Hauptwahl erfolgt in einer Wahlversammlung aller Wahlmänner, und zwar je nach der
in der Einsetzungsverordnung getroffenen Bestimmung entweder getrennt für die Handelskammer
und Gewerbekammer, oder gemeinschaftlich. Die nöthigen besonderen Vorschriften über das
Wahlverfahren erfolgen im Verordnungswege.
5. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre; alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder
erneuert. Die Austretenden sind sofort wieder wählbar.
Vacanzen, welche in der Zwischenzeit durch Tod, Verlust der Wählbarkeit oder freiwilligen
Austritt, oder dadurch entstehen, daß in Folge von Ablehnung nach beendigtem Wahlacte einzelne
Stellen unbesetzt bleiben, werden durch Wahl der Kammer ersetzt.
1868. 45