Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 340 — 
6. Jede Kammer wählt ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
Die Wahlen gelten auf drei Jahre. 
Außerdem wählt sich jede Kammer einen Secretär, welcher nicht Mitglied der Kammer 
zu sein braucht. 
Wo Handels= und Gewerbekammer vereinigt thätig sind, besetzen beide gemeinschaftlich 
diese Stellen. Wo diese Vereinigung nur für einzelne Angelegenheiten eintritt, hat der Vor- 
sitzende der Handelskammer den Vorsitz im vereinigten Collegium. . 
7. Die Mitglieder der Kammern fungiren unentgeltlich. Auswärtige Mitglieder haben 
in Gemäßheit der von der Kammer selbst zu entwerfenden Regulative eine Entschädigung für 
ihren Reiseaufwand bei Einberufungen zu beanspruchen. 
8. Jede Kammer empfängt aus der Staatscasse einen auf das Staatsbudget zu 
bringenden festen Zuschuß zu Bestreitung ihrer sämmtlichen Kosten, einschließlich der Wahl- 
kosten. Aller übrige Bedarf ist von der Gesammtheit der mit mindestens einem Thaler jähr- 
licher ordentlicher Gewerbesteuer belegten Gewerbtreibenden des Bezirks aufzubringen. Die Höhe 
der zu erhebenden Beiträge wird durch Kammerbeschluß bestimmt. Soweit nicht auf eigenen 
Wunsch der Kammer eine andere Art der Aufbringung gewählt wird, findet dieselbe durch Aus- 
schreibung von Zuschlägen zur Gewerbesteuer statt. Diese Zuschläge werden in Bezug auf 
Erhebung — abgesehen von der besonders zu bestimmenden Einnahmeprovision — und auf 
Einbringung von Resten der Gewerbesteuer gleichgestellt. 
9. Jede Kammer wird durch ihren Vorsitzenden einberufen. Diese Einberufung muß 
erfolgen, wenn das Ministerium des Innern oder die Regierungsbehörde es verlangt eder 
wenn mindestens ein Dritttheil der Mitglieder darauf anträgt. 
10. Die Kammern sind beschlußfähig, wenn zwei Dritttheile der Mitglieder anwesend 
sind. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit giebt 
der Vorsitzende den Ausschlag. 
Auf Außenbleiben ohne genügende Entschuldigung können die Kammern angemessene 
Ordnungsstrafen setzen. 
Der Vorsitzende kann dergleichen Ordnungsstrafen von den Betheiligten eintreiben; sellte 
es deshalb einer Hülfsvollstreckung bedürfen, so hat er die Justizjbehörde anzugehen und leidet 
dann die Bestimmung im § 5 des Gesetzes vom 28. Jannar 1835 Ssub A über die Competenz- 
verhältnisse 2c. (Seite 56 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) Anwendung. 
11. Die Sitzungen der Kammern sind, soweit möglich und wenn nicht in besonderen 
Fällen eine Ausnahme beschlossen, oder von dem Ministerium des Innern oder der Regierungs- 
behörde besonders verlangt wird, öffentlich. 
Ueber jede Sitzung wird vom Secretär ein die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt 
der Verhandlungen wiedergebendes Protocoll aufgenommen, dessen Abschrift der Berichterstattung 
an das Ministerium des Innern oder die Regierungsbehörde beizufügen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.