Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  von  diesem  Jahre)  wird  bestimmt,  daß  bei  der  Umrech—
nung  der  Werthsumme  des  Wechsels  (der  Anweisung)  auf  den  gesetzlichen  Dreißig-Thaler
Fuß  bis  auf  Weiteres:

der  österreichische  Papier-Gulden  zu

—  Thlr.  18  Ngr.  —  Pf.,
die  italienische  Papier-Lira  zu

—  —  7  5

der  russische  Papier-Rubel  zu  —  28

der  nordamerikanische  Papier-Dollar  zu  1  —  —
angenommen  werden  soll.

Dresden,  am  6.  Juni  1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.
Goldfriedrich.

Letzte  Absendung:  am  27.  Juni  1868.