— 350 —
des Gesetz- und Verordnungsblattes von diesem Jahre) wird bestimmt, daß bei der Umrech—
nung der Werthsumme des Wechsels (der Anweisung) auf den gesetzlichen Dreißig-Thaler
Fuß bis auf Weiteres:
der österreichische Papier-Gulden zu
— Thlr. 18 Ngr. — Pf.,
die italienische Papier-Lira zu
— — 7 5
der russische Papier-Rubel zu — 28
der nordamerikanische Papier-Dollar zu 1 — —
angenommen werden soll.
Dresden, am 6. Juni 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Goldfriedrich.
Letzte Absendung: am 27. Juni 1868.