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10. Die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechend verwendeten und cassirten
Stempelmarken gelten als nicht verwendet und es verfällt der Stempelpflichtige in die wegen
Hinterziehung der Stempelsteuer gesetzlich geordneten Strafen.
Dasselbe gilt, wenn von den verwendeten Marken Theile fehlen, oder wenn dieselben aus
Theilen zusammengesetzt sind.
& 111. Bei stewmpelpflichtigen Eingaben an Behörden bedarf es zwar der Cassation der
zu denselben verwendeten Marken durch die Stempelpflichtigen selbst nicht, wohl aber sind die
auf diesen Eingaben befindlichen Marken von der Behörde, oder dem Beamten, an welche sie
gelangen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von —= 10 Neugroschen — für jeden
Contraventionsfall durch Vermerk des Eingangsdatums und Aufdruckung des amtlichen Stempels
sofort zu cassiren.
& 12. Der Umtausch verdorbener Stempelmarken findet nicht statt.
K 13. Die in 8§ 10 und 11 des Gesetzes vom 1 1. Mai 1868, den Wechselstempel
betreffend, wegen Anfertigung falscher Stempelmarken u. s. w. enthaltenen Strafbestimmungen
leiden auf alle Stempelmarken ohne Ausnahme Anwendung.
& 14. a) Die den Stempelimposteinnehmern wegen der Stempelpapierverwaltung
bewilligten Einnehmergebühren erstrecken sich auch auf die Stempelmarkenverwaltung. Es
kommen daher auch für Letztere alle bisher deshalb für die Stempelpapierverwaltung bestehenden
Vorschriften in Anwendung.
b) Ebenso bewendet es auch bezüglich der Stempelmarken bei der nach § 6 unter 3 der
Ausführungsverordnung vom 13. September 1850 (Seite 215 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1850) den Stempelpapiervertheilern bewilligten besonderen
Gebühr.
e) In die nach §# fg. der nurgedachten Verordnung zu haltenden Bücher über das
bezegene Stempelpapier ist auch wegen der Stempelmarken das Erforderliche mit einzutragen.
Dresden, am 5. Juni 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Goldfriedrich.
95. Bekanntmachung,
die Valuta beim Wechselstempel betreffend;
vom 6. Juni 1868.
Ut Bezugnahme auf § 2 des Gesetzes, den Wechselstempel betreffend, vom 11. Mai 1868,
und § 3 der Ausführungsverordnung dazu vom 4. Juni 1868 (Seite 270 und Seite 343