Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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10.  Die  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechend  verwendeten  und  cassirten
Stempelmarken  gelten  als  nicht  verwendet  und  es  verfällt  der  Stempelpflichtige  in  die  wegen
Hinterziehung  der  Stempelsteuer  gesetzlich  geordneten  Strafen.

Dasselbe  gilt,  wenn  von  den  verwendeten  Marken  Theile  fehlen,  oder  wenn  dieselben  aus
Theilen  zusammengesetzt  sind.

&  111.  Bei  stewmpelpflichtigen  Eingaben  an  Behörden  bedarf  es  zwar  der  Cassation  der
zu  denselben  verwendeten  Marken  durch  die  Stempelpflichtigen  selbst  nicht,  wohl  aber  sind  die
auf  diesen  Eingaben  befindlichen  Marken  von  der  Behörde,  oder  dem  Beamten,  an  welche  sie
gelangen,  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe  von  —=  10  Neugroschen  —  für  jeden
Contraventionsfall  durch  Vermerk  des  Eingangsdatums  und  Aufdruckung  des  amtlichen  Stempels
sofort  zu  cassiren.

&  12.  Der  Umtausch  verdorbener  Stempelmarken  findet  nicht  statt.

K  13.  Die  in  8§  10  und  11  des  Gesetzes  vom  1  1.  Mai  1868,  den  Wechselstempel
betreffend,  wegen  Anfertigung  falscher  Stempelmarken  u.  s.  w.  enthaltenen  Strafbestimmungen
leiden  auf  alle  Stempelmarken  ohne  Ausnahme  Anwendung.

&  14.  a)  Die  den  Stempelimposteinnehmern  wegen  der  Stempelpapierverwaltung
bewilligten  Einnehmergebühren  erstrecken  sich  auch  auf  die  Stempelmarkenverwaltung.  Es
kommen  daher  auch  für  Letztere  alle  bisher  deshalb  für  die  Stempelpapierverwaltung  bestehenden
  Vorschriften  in  Anwendung.

b)  Ebenso  bewendet  es  auch  bezüglich  der  Stempelmarken  bei  der  nach  §  6  unter  3  der
Ausführungsverordnung  vom  13.  September  1850  (Seite  215  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1850)  den  Stempelpapiervertheilern  bewilligten  besonderen
Gebühr.

e)  In  die  nach  §#  fg.  der  nurgedachten  Verordnung  zu  haltenden  Bücher  über  das
bezegene  Stempelpapier  ist  auch  wegen  der  Stempelmarken  das  Erforderliche  mit  einzutragen.

Dresden,  am  5.  Juni  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Goldfriedrich.

95.  Bekanntmachung,

die  Valuta  beim  Wechselstempel  betreffend;
vom  6.  Juni  1868.

Ut  Bezugnahme  auf  §  2  des  Gesetzes,  den  Wechselstempel  betreffend,  vom  11.  Mai  1868,
und  §  3  der  Ausführungsverordnung  dazu  vom  4.  Juni  1868  (Seite  270  und  Seite  343