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Allgemeines Berggesetz.
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Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
81.
Rechtliche Eigenschaft der Mineralien.
Diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Metallgehalts nutzbar sind (metallische
Mineralien), ingleichen Steinsalz und Salzquellen (vergl. & 5) sind von dem Verfügungsrechte
des Grundeigenthümers ausgeschlossen (vergl. jedoch 6 180).
Alle übrigen Mineralien gelten als Bestandtheile des Grundstücks, unter welchem sie
sich befinden (vergl. jedoch § 46).
82.
Bereich dieses Gesetzes.
Das gegenwärtige Gesetz regelt die Verhältnisse des Bergbaues auf metallische Mineralien
(Erzbergbau, Regalbergbau) und auf Stein= und Braunkohlen.
Auf den Erzbergbau allein beziehen sich außer den Paragraphen, in welchen dieß be-
sonders bemerkt ist, die Abschnitte III, VI, excl. § 116, und IX.
Auf Aufbereitungsanstalten, welche nicht zu Bergwerken gehören oder nicht als Revier-
anstalten bestehen, und Cokbrennereien leiden die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes keine
Anwendung.
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die allgemein gesetz-
lichen Vorschriften.
83.
Freierklärung der metallischen Mineralien.
Die Aufsuchung und Gewinnung von metallischen Mineralien steht unter Beobachtung der
in diesem Gesetze enthaltenen Vorschriften Jedermann frei.
Ueber verleihbare, aber nicht verliehene Mineralien, welche ohne Berechtigung gewonnen
worden sind, kann der Fiscus verfügen.
84.
Bergbaurecht hinsichtlich der Kohlen.
Das Bergbaurecht hinsichtlich der Stein- und Braunkohlen ist ein Ausfluß des Grund—
eigenthums.
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