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Der in gegenwärtigem Gesetze (Abschnitt VII und VIII, Cap. 1) begründeten Rechte
gegen andere Bergwerksbesitzer und gegen Grundeigenthümer wird jedoch ein Kohlenwerksbesitzer
nur theilhaftig, wenn und so lange sein Grubenfeld für einen rationellen Betrieb hinreichend
groß und passend gestaltet und dieß Seiten des Bergamts (I 174) durch Ertheilung eines
Abbauscheins anerkannt ist.
Letzterer kann, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, nach Gehör der
Betheiligten wieder zurückgezogen werden.
Den beim Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits in Betrieb stehenden Kohlen-
werken ist ein Abbauschein jedenfalls zu ertheilen, dafern sie darum binnen sechs Monaten
von diesem Zeitpunkte an nachsuchen.
Den Kohlenwerksbesitzern stehen hinsichtlich der nicht in ihrer eigentlichen Berechtigung be-
griffenen Mineralien die in §§ 46 und 47 aufgeführten Befugnisse zu.
85.
Steinsalz und Salzquellen.
Die Benutzung von Steinsalz und Salzquellen zur Salzgewinnung bleibt dem Staats-
fiscus vorbehalten. Es kann jedoch von dem Finanzministerium Privatpersonen Concession dazu
gegeben werden. ·
Dabei finden auf die Verhältnisse des Staatsfiscus und des Concessionars zu anderen
Bergwerksbesitzern und zu den Grundeigenthümern die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit
dieß der Natur der Sache nach thunlich ist, analoge Anwendung.
86.
Staatsbergbau.
Wird für Rechnung des Staatsfiscus Bergbau betrieben, so gelten für ihn ebenfalls die
Vorschriften dieses Gesetzes.
Abschnitt II.
Von der Betheiligung am Bergbaue.
87.
Allgemeine Bestimmung.
Jede zur Erwerbung von Eigenthum befähigte, physische oder juristische Person kann auch
Bergwerkseigenthum erwerben.
88.
Gesellenschaften.
Befindet sich ein Berggebäude im Besitze von mehreren, physischen oder juristischen Personen
(Gesellenschaft), so haben dieselben einen Bevollmächtigten, welcher in allen das Berggebäude