Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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betreffenden Angelegenheiten im Namen sämmtlicher Besitzer Verfügungen anzunehmen und 
verbindliche Erklärungen abzugeben hat, sowie einen Stellvertreter desselben zu ernennen. 
Für Verbindlichkeiten, welche sich auf ihr Berggebäude beziehen, haften die Gesellen, da— 
fern sie nicht eine Gesammtverbindlichkeit (58 1019 fg. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aus- 
drücklich übernommen haben, zu ihren Theilen. 
89. 
Gewerkschaften. 
Gewerkschaften haben die Rechte einer juristischen Person. 
Zu ihrer Begründung bedürfen sie der ausdrücklichen Genehmigung ihrer Statuten 
durch die Staatsregierung. 
Außer in den nach den allgemeinen Gesetzen über juristische Personen eintretenden 
Fällen erfolgt die Auflösung einer Gewerkschaft auch beim Aufhören ihres Bergbaurechts 
169). 
& 169) ** 
Rechte und Pflichten der Gewerken. 
Die Mitglieder einer Gewerkschaft haben nach Verhältniß ihrer Gewerkenantheile — 
Kuxe — Theil an dem Gewinne und Verluste, sowie, im Falle der Auflösung, an dem Ver- 
mögen der Gewerkschaft. Sie sind dagegen verpflichtet, nach dem nämlichen Verhältnisse die 
zum Betriebe und zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft erforderlichen Zu- 
bußen nach Maßgabe der Beschlüsse der Majorität zu bezahlen. 
811. 
Lossagung der Gewerken. 
Die Mitglieder einer Gewerkschaft sind zu jeder Zeit berechtigt, sich unter Verlust alles 
bis dahin Eingezahlten von der Gewerkschaft loszusagen und sich somit nicht nur der Rechte, 
sondern auch der Verbindlichkeiten, welche sie als Mitglieder der Gewerkschaft haben, zu ent— 
ledigen. 
812. 
Ausscheiden einzelner Gewerken. Theilung. 
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst, auch 
können einzelne Mitglieder nicht auf Theilung klagen. 
813. 
Kuxe. Gewerkenbuch. 
Die Kuxe gehören zu den beweglichen Sachen. 
Ueber die Kuxe und ihre Inhaber ist von den Vertretern der Gewerkschaft das Gewerken- 
buch zu führen.
	        
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