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Als Mitglied einer Gewerkschaft ist nur Derjenige zu betrachten, welcher als Eigen—
thümer eines Kuxes oder Kuxtheils in dem Gewerkenbuche eingetragen ist.
Die Kuxe können, sofern nicht im Statute das Gegentheil bestimmt ist, ohne Einwilligung
der Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden.
814.
Zubuße oder Ausbeute bei Veräußerung eines Kuxes.
Bei Veräußerung von Kuxen muß, wenn von den Contrahenten darüber keine andere Be-
stimmung getroffen worden, die vor der Zuschreibung der Kuxe ausgeschriebene Zubuße von
dem letzten Besitzer entrichtet werden und es darf die Zuschreibung der Kuxe auf den neuen
Besitzer nicht eher erfolgen, als bis die rückständige Zubuße entrichtet worden oder Letzterer
sich zu deren Berichtigung verbindlich gemacht hat.
Die vor erfolgter Zuschreibung der Kuxe geschlossene Verlagserstattung und Ausbeute
gehört im Mangel eines besonderen Vertrags dem letzten Besitzer.
* 15.
Statuten.
In den Statuten einer Gewerkschaft muß
a) über ihren Namen, Sitz und Zweck,
b) über die Anzahl der Kuxe und die Statthaftigkeit der Theilung derselben, die jedoch
nicht anders als in 100 gleiche Theile erfolgen darf,
c) über die Ausstellung und Ungültigkeitserklärung von Kurxscheinen,
d) über die Aufbringung von Zubußen und die im Falle der Säumniß eintretenden Nach-
theile,
e) über die Wahl, die Befugnisse und die Legitimation der Vertreter,
fber das Stimmrecht der Gewerken, über die Berufung und Beschlußfähigkeit von Ver-
sammlungen, über die der Beschlußfassung dieser Versammlungen vorbehaltenen Gegen-
stände,
8) über die zu Abänderung der Statuten und zu Auflösung der Gewerkschaft erforderliche
Stimmenzahl,
h) über die Art der verbindlichen Bekanntmachungen,
i) über die Berechnung und Vertheilung des Gewinns und über das Verfahren wegen
nicht erhobener Ausbeute= oder Verlagsgelder, und
k) über die Verwendung und beziehendlich Vertheilung des Vermögens im Falle der
Auflösung
Bestimmung getroffen sein.