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zuzuziehen und mit ihren Anträgen zu hören und die Grubenbesitzer über ihr Anerkenntniß der
zu versteinenden Grenzpunkte zu Protocoll zu befragen. Erscheinen die Betheiligten, der unter
gehöriger Verwarnung an sie erlassenen Vorladung ohnerachtet, in dem Versteinungstermine
nicht, so ist nichtsdestoweniger die Versteinung vorzunehmen. Spätere Einwendungen gegen
die Richtigkeit der erfolgten Vermessung und Versteinung sind nicht zu beachten. Doch leiden
hinsichtlich der Wiederherstellung gegen Versäumung die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
geltenden Grundsätze Anwendung.
846.
Recht an nebenbei gewonnenen nichtmetallischen Mineralien.
Der Bergwerksbesitzer ist berechtigt, in seinem Grubenfelde außer den ihm verliehenen
Mineralien auch die neben denselben in der nämlichen besonderen Lagerstätte einbrechenden
nichtmetallischen Mineralien sich anzueignen.
Die außerhalb dieser Lagerstätte in dem Grubenfelde durch den auf den eigentlichen
Zweck des Bergbaues beschränkten Betrieb desselben gewonnenen nichtmetallischen Mineralien
sind, insoweit sie nicht zu Bergwerkszwecken über oder unter Tage gebraucht werden, dem
Grundeigenthümer nach seiner Wahl entweder gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderkosten
oder nach dem durch Sachverständige zu ermittelnden Werthe derselben zu überlassen.
Hierbei dient die Bestimmung im fünften Absatze § 118 zum Anhalten.
Dasselbe gilt für die von dem Inhaber eines Stollns oder anderen Hülfsbaues mit
dessen Betriebe gewonnenen nichtmetallischen Mineralien.
§ 47.
Recht an verleihbaren, aber nicht verliehenen Mineralien.
Verleihbare, aber weder dem Inhaber eines Grubenfelds, noch einem Dritten verliehene
Mineralien darf der Erstere sich nur insoweit aneignen, als sie mit dem ihm verliehenen
Minerale in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß dieselben nach der
Entscheidung des Bergamts aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen gemeinschaftlich
gewonnen werden müssen.
Legt ein Dritter Muthung auf dergleichen Mineralien ein, so ist dieselbe dem Inhaber des
Grubenfelds mitzutheilen und dieser hat während eines Zeitraums von 4 Wochen nach Empfang
dieser Mittheilung ein Vorrecht zum Muthen. Ausgenommen hiervon ist die von
einem Schürfer eingelegte Muthung, welcher das Vorrecht nach § 37 ungeschmälert verbleibt.
Der Inhaber eines Stollns oder anderen Hülfsbaues ist berechtigt, die mit dessen Betriebe
gewonnenen verleihbaren, aber noch nicht verliebenen Mineralien sich anzueignen, wogegen
wegen dergleichen verliehener Mineralien die Bestimmungen im vierten und fünften Absatze
9 118 in Anwendung kommen.