Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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zuzuziehen  und  mit  ihren  Anträgen  zu  hören  und  die  Grubenbesitzer  über  ihr  Anerkenntniß  der
zu  versteinenden  Grenzpunkte  zu  Protocoll  zu  befragen.  Erscheinen  die  Betheiligten,  der  unter
gehöriger  Verwarnung  an  sie  erlassenen  Vorladung  ohnerachtet,  in  dem  Versteinungstermine
nicht,  so  ist  nichtsdestoweniger  die  Versteinung  vorzunehmen.  Spätere  Einwendungen  gegen
die  Richtigkeit  der  erfolgten  Vermessung  und  Versteinung  sind  nicht  zu  beachten.  Doch  leiden
hinsichtlich  der  Wiederherstellung  gegen  Versäumung  die  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
geltenden  Grundsätze  Anwendung.
846.

Recht  an  nebenbei  gewonnenen  nichtmetallischen  Mineralien.

Der  Bergwerksbesitzer  ist  berechtigt,  in  seinem  Grubenfelde  außer  den  ihm  verliehenen
Mineralien  auch  die  neben  denselben  in  der  nämlichen  besonderen  Lagerstätte  einbrechenden
nichtmetallischen  Mineralien  sich  anzueignen.

Die  außerhalb  dieser  Lagerstätte  in  dem  Grubenfelde  durch  den  auf  den  eigentlichen
Zweck  des  Bergbaues  beschränkten  Betrieb  desselben  gewonnenen  nichtmetallischen  Mineralien
sind,  insoweit  sie  nicht  zu  Bergwerkszwecken  über  oder  unter  Tage  gebraucht  werden,  dem
Grundeigenthümer  nach  seiner  Wahl  entweder  gegen  Erstattung  der  Gewinnungs=  und  Förderkosten
  oder  nach  dem  durch  Sachverständige  zu  ermittelnden  Werthe  derselben  zu  überlassen.
Hierbei  dient  die  Bestimmung  im  fünften  Absatze  §  118  zum  Anhalten.

Dasselbe  gilt  für  die  von  dem  Inhaber  eines  Stollns  oder  anderen  Hülfsbaues  mit
dessen  Betriebe  gewonnenen  nichtmetallischen  Mineralien.

§  47.
Recht  an  verleihbaren,  aber  nicht  verliehenen  Mineralien.

Verleihbare,  aber  weder  dem  Inhaber  eines  Grubenfelds,  noch  einem  Dritten  verliehene
  Mineralien  darf  der  Erstere  sich  nur  insoweit  aneignen,  als  sie  mit  dem  ihm  verliehenen
  Minerale  in  einem  solchen  Zusammenhange  vorkommen,  daß  dieselben  nach  der
Entscheidung  des  Bergamts  aus  bergtechnischen  oder  bergpolizeilichen  Gründen  gemeinschaftlich
gewonnen  werden  müssen.

Legt  ein  Dritter  Muthung  auf  dergleichen  Mineralien  ein,  so  ist  dieselbe  dem  Inhaber  des
Grubenfelds  mitzutheilen  und  dieser  hat  während  eines  Zeitraums  von  4  Wochen  nach  Empfang
  dieser  Mittheilung  ein  Vorrecht  zum  Muthen.  Ausgenommen  hiervon  ist  die  von
einem  Schürfer  eingelegte  Muthung,  welcher  das  Vorrecht  nach  §  37  ungeschmälert  verbleibt.

Der  Inhaber  eines  Stollns  oder  anderen  Hülfsbaues  ist  berechtigt,  die  mit  dessen  Betriebe
  gewonnenen  verleihbaren,  aber  noch  nicht  verliebenen  Mineralien  sich  anzueignen,  wogegen
  wegen  dergleichen  verliehener  Mineralien  die  Bestimmungen  im  vierten  und  fünften  Absatze
  9  118  in  Anwendung  kommen.