Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Abschnitt  IV.
Rechtliche  Bestimmungen  hinsichtlich  des  Bergbaurechts.

848.
Eintragung  in  das  Grund-  und  Hypothekenbuch.

Für  jedes  vom  Staate  verliehene  oder  vom  Grundeigenthümer  ohne  Beschränkung  auf
eine  bestimmte  Zeit  eingeräumte  Bergbaurecht  ist  auf  Antrag  des  Berechtigten  ein  Folium  im
Grund=  und  Hypothekenbuche  anzulegen.

Ganze  oder  theilweise  Weiterveräußerung  eines  Bergbaurechts  oder  Bestellung  eines  dinglichen
  Rechtes  an  demselben  setzt  das  Vorhandensein  eines  Foliums  für  dasselbe  voraus  (§  49).

Die  zum  Behufe  der  Ausübung  des  Bergbaurechts  vorhandenen  Gebäude,  Grundstücke,
bergmännischen  Hülfsanlagen,  Wasserrechte  u.  s.  w.  gelten  als  Zubehörungen  jenes  Rechtes.

49.
Veräußerung  2c.  des  Bergbaurechts.

Auf  das  Bergbaurecht  und  dessen  Zubehörungen  (Bergwerkseigenthum,  Berggebäude)  finden
hinsichtlich  der  Veräußerung,  Verpfändung  oder  Belastung  desselben,  sowie  hinsichtlich  der  Zusammenschlagung
  der  Grubenfelder  diejenigen  Bestimmungen,  welche  nach  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuche  in  diesen  Beziehungen  für  Grundstücke  gelten,  soweit  nicht  Ausnahmen  im  gegenwärtigen
  Gesetze  begründet  sind,  Anwendung.

Die  Einräumung  eines  Bergbaurechts  Seiten  des  Grundbesitzers,  sowie  die  theilweise
Veräußerung  eines  solchen  durch  den  Bergbauberechtigten  ist  nach  den  für  Grundstücksabtrennungen
  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  (§&  419,  420,  513,  514  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  zu  behandeln.

850.
Nutzungen.

Die  durch  Ausübung  des  Bergbaurechts  erwachsenden  Nutzungen,  beziehendlich  diejenigen
für  Einräumung  eines  Bergbaurechts  oder  für  Abtretung  eines  Theiles  eines  Bergbaurechts
zu  empfangenden  Gegenleistungen,  deren  Betrag  dem  Umfange  oder  der  Dauer  nach  von  dem
Ergebnisse  des  Betriebs  abhängt,  gelten  als  Früchte  (8  73  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

851.
Gegenleistungen.
Gegenleistungen  der  im  §  50  erwähnten  Art  sind  eine  Reallast  des  Bergbaurechts.
Die  Verpflichtung  zu  solchen  Gegenleistungen  dagegen,  welche  ihrem  endlichen  Betrage  nach
gewiß  sind,  ist  an  sich  nur  eine  persönliche  Verbindlichkeit.