Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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welche den Angriff oder den Betrieb seines Bergwerks unmittelbar befördern, beschäftigt oder 
zu solchen Unternehmungen Beiträge leistet, wobei letzteren Falles 100 Thaler jährlicher 
Kostenbeitrag für einen Mann Belegung gerechnet werden. 
Eine geringere Belegung des Grubenfelds ist nach dem Ermessen des Bergamts zu ge— 
statten: 
a) während der ersten 6 Jahre nach erfolgter Verleihung eines Grubenfelds, dafern 
dasselbe in dieser Zeit mit der vollen Belegung nicht zweckmäßig in Angriff genommen 
werden kann; 
b) wenn es durch zeitweilige Stockung im Absatze der Producte oder andere dringende 
Umstände geboten erscheint. 
Auch können mit Genehmigung des Bergamts getrennt liegende, einem und demselben 
Eigenthümer gehörige Grubenfelder rücksichtlich der Belegung als Ein Grubenfeld betrachtet 
werden. 
859. 
Aussetzung des Betriebs. 
Der Betrieb eines verliehenen Bergwerks darf, wenn er nicht durch natürliche Ereignisse, 
als Wassernoth, Brüche u. s. w. verhindert wird, ohne Genehmigung des Bergamts nicht 
ausgesetzt werden. 
860. 
Betriebspläne. 
Die Bergwerksbesitzer haben, wenn es von dem Bergamte für nöthig erachtet wird, 
Betriebspläne auf bestimmte Zeiträume zu entwerfen und bei dem Bergamte einzureichen. 
Das Letztere hat dieselben, insoweit sie den 88 55 bis 59 vorgeschriebenen Gesichts— 
punkten nicht entsprechen, nach Gehör der Bergwerksbesitzer abzuändern. 
Die Bergwerksbesitzer sind dem Bergamte dafür verantwortlich, daß der in vorstehender 
Weise aufgestellte Betriebsplan bei dem Betriebe innegehalten werde. 
Abweichungen davon dürfen nur mit Genehmigung des Bergamts getroffen werden. 
Ausgenommen hiervon sind Abweichungen, welche in Folge unvorhergesehener Ereignisse noth= 
wendig werden. Doch sind dieselben binnen der nächsten 14 Tage dem Bergamte anzuzeigen. 
861. 
Rißwesen. 
Die Bergwerksbesitzer haben die zur Leitung des Betriebs ihres unterirdischen Bergbaues 
erforderlichen Risse anfertigen und in Ordnung halten zu lassen. 
Dem Bergamte haben sie auf Erfordern die zur Aufsichtsführung nothwendigen Duplicate 
gegen Erstattung der Kosten zu liefern.
	        
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