Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Risse sind nur durch geprüfte und verpflichtete Markscheider zu fertigen. 
Die näheren Vorschriften über die Befähigung der Markscheider, über die Bezahlung 
ihrer Arbeiten und über die Einrichtung des Rißwesens erfolgen im Verordnungswege. 
862. 
Grubenbesuche. 
Die Bergwerksbesitzer haben die von dem Bergamte mit bezüglicher Bescheinigung ver— 
sehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, beziehendlich ihrer theoretischen 
und praktischen Ausbildung halber auf und in den Berggebänden auf Ansuchen zuzulassen. 
Die hieraus erwachsenden Kosten und Zeitversäumnisse hat die Staatscasse zu vertreten. 
Etwaige mit Grund Seiten der Bergwerksbesitzer erhobene Bedenken hat das Bergamt 
zu berücksichtigen. 
863. 
Betriebsbeamte. 
Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, die zu Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs 
ihrer Berggebäude erforderlichen technischen Beamten und Officianten anzustellen. 
Diese sind dem Bergamte vor der Anstellung namhaft zu machen und haben demselben 
auf Erfordern die Qualification zu den ihnen übertragenen Geschäften nachzuweisen. 
Wird die Entlassung solcher Beamten und Officianten aus den im § 55 angedeuteten 
polizeilichen Rücksichten oder wegen ermangelnder Qualification nothwendig, so sind die Berg- 
werksbesitzer berechtigt, die Entlassung jederzeit und auch vor Ablauf einer etwa contractlich 
festgestellten Kündigungsfrist zu bewirken. In dringenden Fällen kann das Bergamt die 
Entlassung aus den vorgenannten Gründen verlangen. 
Insoweit die Bergwerksbesitzer oder deren Vertreter selbst die technische Geschäftsführung 
übernehmen, gelten für sie die nämlichen Vorschriften. 
64. 
Anzeigen an die Behörden. 
Die Bergwerksbesitzer haben über Betriebsereignisse, welche auf die Durchführung eines 
nach § 60 festgestellten Betriebsplans von Einfluß oder von polizeilicher Wichtigkeit sind, dem 
Bergamte, sowie in Fällen der letztgedachten Art auch der Ortspolizeibehörde, sofort Anzeige 
zu erstatten. 
Sie haben dem Bergamte über alle Angelegenheiten des Berggebäudes die zur Aufsichts- 
führung erforderliche Auskunft zu geben, auch die verlangten statistischen Angaben zu liefern. 
Wo Gefahr im Verzuge ist, sind die erstgedachten Anzeigen durch die Werksbeamten zu er- 
statten.
	        
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