Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 373 — 
3. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann das Bergamt ohne Weiteres die nöthigen Ver— 
anstaltungen auf Kosten der Bergwerksbesitzer treffen oder, ebenso wie die Ortspolizeibehörde, 
die Betriebseinstellung verfügen. 
Capitel II. 
Von dem Personale. 
*69. 
Werksbeamte und Officianten. 
Die Bergwerksbesitzer sind außer in den im Dienstcontracte bestimmten Fällen auch dann 
berechtigt, ihre Beamten und Officianten jederzeit und auch vor Ablauf einer etwa contractlich 
festgestellten Kündigungsfrist zu entlassen, wenn dieselben · 
a) wegen eines Vergehens mit Zucht- oder Arbeitshausstrafe belegt oder 
b) wegen Eigenthumsverbrechen, Bankrotts, Fälschung und anderer betrüglicher Hand- 
lungen, wegen pflichtwidriger Annahme von Geschenken, wegen Amtsmißbrauchs, Be— 
stechlichkeit, Verletzung der Dienstpflicht oder Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegen— 
heit in Untersuchung gekommen und nicht freigesprochen worden sind. 
Während der Dauer der Untersuchung kann die Suspension der betreffenden Beamten 2c. 
von den Bergwerksbesitzern verfügt werden. 
Suspendirten Beamten 2c. ist einstweilen der Gehalt bis zur Hälfte zu entziehen. 
870. 
Pensionirung. 
Den Werksbeamten und Officianten darf der Beitritt zu den für die Bekgarbeiter be- 
stehenden Unterstützungs= und Knappschaftscassen (§ 84) nicht verweigert werden. 
Die näheren Bestimmungen dieserhalb sind in den bezüglichen Regulativen zu treffen. 
8 71. 
Wahl der Bergarbeiter. 
Die Bergwerksbesitzer sind in der Wahl der Bergarbeiter, bei Beobachtung der nach- 
stehenden Vorschriften, unbeschränkt. 
872. 
Zulassung von Kindern. 
Kinder unter 12 Jahren dürfen überhaupt nicht, solche unter 14 Jahren dürfen nicht 
zu Arbeiten in der Grube verwendet, auch nur während der Tageszeit von Morgens 5 bis 
Abends 8 Uhr und nicht länger als 10 Stunden täglich, einschließlich der in den Arbeiter— 
ordnungen festzusetzenden Pausen, beschäftigt werden. 
Ausnahmen für kurze Zeit in dringenden Fällen kann die Ortsbehörde gestatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.