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Wochen Gefängniß auch mit Zustimmung der Bergarbeiter selbst nicht abgewichen werden. Ar-
beiter, welche in einer vorstehend verbotenen Weise bezahlt worden sind, können jederzeit die
Bezahlung nachverlangen.
Im Uebrigen hat § 70 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 (Seite 203 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) auch für Bergarbeiter zu gelten.
880.
Aufhebung des Arbeitsvertrags.
Der Arbeitsvertrag kann, wenn etwas Anderes nicht bedungen ist, von beiden Theilen nur
nach vorhergegangener vierwöchiger Kündigung aufgehoben werden.
Vor Ablauf der Contractzeit und ohne vorhergegangene Kündigung kann der Vertrag so—
fort aufgehoben werden,
a) Seiten der Bergwerksbesitzer:
1. wenn sich der Arbeiter wiederholt Ungehorsam gegen die bestehenden Vorschriften oder
gegen die Anordnungen der Bergwerksbesitzer, deren Beamten oder Officianten, sowie
der fahrenden Staatsbeamten zu Schulden kommen läßt oder sich an denselben bei
Ausübung ihrer Functionen mit Thätlichkeiten, Schimpf= oder Schmähreden vergeht;
2. wenn er andere Arbeiter zum Ungehorsam gegen die vorgenannten Personen aufreizt;
3. wenn er aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Handlungen oder Unterlassungen
das Leben oder die Gesundheit anderer Arbeiter in Gefahr bringt oder solche Hand-
lungen oder Unterlassungen Anderer verheimlicht;
4. wenn er wiederholt unordentlich im Anfahren ist, die Arbeit vor Beendigung der Schicht-
zeit verläßt oder sonst vernachlässigt und wegen solcher Vergehen auf demselben Werke
schon bestraft worden ist;
5. wenn er ohne Urlaub oder triftige Entschuldigung länger als einen Tag von der
Arbeit wegbleibt;
6. wenn er sich ohne genügenden Grund weigert, die ihm übertragene Arbeit auszuführen;
7. wenn er wegen Diebstahls oder Unterschlagung in Strafe kommt oder wegen eines
anderen Vergehens zu Zuchthausstrafe verurtheilt wird;
8. wenn er mit anderen Arbeitern Handlungen verabredet, durch welche von den Berg-
werksbesitzern oder deren Beamten Vortheile erzwungen oder sonst gegen dieselben un-
erlaubter Zwang ausgeübt werden soll;
9. wenn er sich dem Trunke ergiebt und deshalb seine Verwendung bei der Bergarbeit
seinem oder seiner Mitarbeiter Leben oder Gesundheit Gefahr bringen würde;
10. wenn er Gedingstufen, Lehrpunkte oder Markscheiderzeichen versetzt oder vernichtet;
11. wenn er sich in den Arbeitsräumen oder auf dem Zechenwege mit Thätlichkeiten gegen
seine Kameraden vergeht;