Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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tritts an, sondern haben auch allen dem Berggebäude durch ihren Austritt verursachten Schaden 
zu ersetzen. 
883. 
Verabredungen der Arbeiter. 
Verabredungen von Arbeitern zur Erzwingung höherer Löhne, kürzerer Arbeitszeit rc. sind 
für die Theilnehmer nicht verbindlich. 
Anmaßung von Strafgewalt über die Genossen, Verrufserklärungen und jede An- 
wendung physischer oder moralischer Zwangsmittel gegen Solche, welche Beschlüssen und Ver- 
abredungen der obigen Art nicht beitreten wollen oder von schon gefaßten und getroffenen 
zurücktreten, werden an jedem Theilnehmer mit Gefängniß bis zu 4 Wochen, an den An- 
stiftern und Anführern mit Gefängniß bis zu 8 Wochen bestraft, es sei denn, daß der That- 
bestand eines nach dem Strafgesetzbuche mit Strafe bedrohten Verbrechens vorliege. 
884. 
Unterstützungscassen. 
1. Für die Bergarbeiter und deren Angehörige sollen Unterstützungscassen bestehen. 
a) Für den Erzbergbau hat es, vorbehältlich der Aenderung einzelner Bestimmungen durch 
Regulative, bei der bestehenden Einrichtung von Revierknappschaftscassen, soweit diese 
nicht in Widerspruch mit gegenwärtigem Gesetze steht, zu verbleiben. 
Diejenigen beim Erscheinen dieses Gesetzes bereits bestehenden Berggebäude, welche 
nach zeitheriger Verfassung verpflichtet waren, einen Theil von ihren Ueberschüssen auf 
sogenannte Knappschaftskuxe an die Knappschaftscassen abzugeben, haben diesen Bei- 
trag auch ferner zu leisten. 
b) Bei dem Kohlenbergbaue sind die Bergwerksbesitzer verpflichtet, für ihre Bergarbeiter 
entweder besondere Unterstützungscassen einzurichten oder sich an bereits bestehende der- 
gleichen anzuschließen; in beiden Fällen haben sie den Arbeitern den Eintritt in diese 
Cassen und die Beitragsleistung zur Bedingung der Arbeitsertheilung zu machen. 
Die Unterstützungscassen müssen wenigstens dem Zwecke von Kranken= und Begräb- 
nißcassen entsprechen. Die Errichtung eigentlicher Knappschaftscassen zur Gewährung 
von Pensionen an arbeitsunfähige Bergarbeiter und an die Hinterlassenen verstorbener 
Bergarbeiter bleibt freigestellt. 
Die Behörden haben die Vereinigung vereinzelter Unterstützungscassen thunlichst zu 
erleichtern und alle darauf bezüglichen Geschäfte kosten= und stempelfrei zu expediren. 
2. Die Bergwerksbesitzer haben zu den Unterstützungscassen Beiträge zu leisten, welche 
mindestens der Hälfte der von den sämmtlichen Mitgliedern entrichteten Beiträge gleich kommen. 
3. Die Einrichtung einer jeden Unterstützungscasse ist durch Statut festzustellen. In
	        
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