Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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diesem ist insonderheit über die Höhe der Beitragsleistung und die zu gewährenden Unterstütz- 
ungen, sowie über den Anspruch auf letztere und den Verlust desselben Bestimmung zu treffen. 
Die Entwerfung und beziehendlich Abänderung der Statuten erfolgt durch die Bergwerks- 
besitzer und durch von den Mitgliedern gewählte Vertreter gemeinschaftlich und bedarf der Be- 
stätigung durch die Ortsverwaltungsbehörde. Letztere hat auch über die bei der Entwerfung 
oder Abänderung der Statuten hervortretenden Differenzen zwischen den Werksbesitzern und 
Mitgliedern, unter Gehör derselben, nach Billigkeit zu entscheiden. 
Wird ein Statut nach vorgängiger zweimaliger, mit Fristen von je sechs Wochen an 
den Bergwerksbesitzer zu erlassender Androhung von Geldstrafen bis zu 300 Thalern nicht 
vorgelegt, so hat die Ortsverwaltungsbehörde ein solches aufzustellen. 
Was in den bestätigten Statuten hinsichtlich der zwischen den Unterstützungscassen und den 
betreffenden Werksbesitzern bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten festgesetzt ist, hat auch für 
jeden nachfolgenden Werksbesitzer Geltung. 
4. Die bestehenden Revierknappschaftscassen und diejenigen Unterstützungscassen, deren 
Statuten bestätigt sind, haben die Rechte juristischer Personen. 
5. Von der Verpflichtung zur Einrichtung von Unterstützungscassen kann die Ortsver- 
waltungsbehörde in Fällen, welche eine erfolgreiche Wirksamkeit dieser Cassen nicht annehmen 
lassen, dispensiren. 
6. Die Verwaltung und Vertretung der Unterstützungscassen steht einem von den Berg- 
werksbesitzern und Mitgliedern gemeinschaftlich zu bestellenden Organe zu. 
7. Die Verwaltung steht unter der Aufsicht der Ortsverwaltungsbehörde. Diese kann 
jederzeit von den auf diese Verwaltung bezüglichen Schriften und Rechnungen Einsicht 
nehmen, die Casse revidiren und statistische Nachrichten verlangen. Bei Revier= oder Bezirks- 
unterstützungscassen ist ein Commissar der Behörde befugt, jeder Sitzung der Verwaltungs- 
organe beizuwohnen und statutenwidrige Beschlüsse zu suspendiren und zur Entscheidung der 
Behörde zu bringen. 
Bei eintretender Gefährdung der Cassen kann die Behörde die zu Wiederherstellung des 
Gleichgewichts in den Einnahmen und Ausgaben erforderlichen Aenderungen an dem Statute 
verlangen oder sonst entsprechende Anordnungen treffen. 
8. Die aus den Revierknappschaftscassen und bestätigten Unterstützungscassen an die Mit- 
glieder zu gewährenden Unterstützungen dürfen nicht mit Beschlag belegt werden. 
9. Die Bergwerksbesitzer haben die zu dergleichen Cassen von den Mitgliedern zu leisten- 
den Beiträge vom Lohne der Letzteren bei Vermeidung eigenen Ersatzes inne zu behalten und 
an die Cassen abzuliefern. 
85. 
Krankenlöhne, Kurkosten. 
Wenn ein Bergarbeiter bei der Bergarbeit in Folge grober Verschuldung des Bergwerks-
	        
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