Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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besitzers oder seiner Beamten oder Officianten erkrankt oder beschädigt wird, so muß der Berg- 
werksbesitzer sowohl die Kurkosten bezahlen, als auch dem Arbeiter das Lohn so lange und 
insoweit fortgewähren, als dasselbe nicht von dem Arbeiter durch eine seinen Kräften ent- 
sprechende Beschäftigung verdient werden kann, unbeschadet der dem Arbeiter und den Hinter- 
lassenen desselben außerdem etwa zustehenden rechtlichen Ansprüche auf Entschädigung. Auch 
hat er, wenn der Bergarbeiter in Folge der Erkrankung oder Verunglückung stirbt, die Begräb- 
nißkosten zu tragen. 
Insoweit für die vorbemerkten Leistungen eine bestehende Unterstützungscasse aufkommt, 
steht ihr gegen den Bergwerksbesitzer Anspruch auf Ersatz zu. 
886. 
Fortsetzung. 
Ueberdieß hat bei dem Erzbergbaue, so lange die Knappschaftscassen nicht zugleich als 
Krankencassen eintreten, der Bergwerksbesitzer den Bergarbeitern, welche ohne eigene grobe Ver— 
schuldung und nicht in Folge einer fremden Arbeit erkranken oder beschädigt werden, 
1. wenn sie aus natürlichen Ursachen erkranken, das Lohn bis zur Dauer von 4 Wochen 
von Zeit der Erkrankung an, 
2. in allen sonstigen Fällen, insonderheit wenn die Erkrankung oder Beschädigung eine un— 
mittelbare Folge der Bergarbeit ist, die Kurkosten und das Lohn so lange, bis sie 
nach dem Zeugnisse des Bergarztes entweder zur Bergarbeit wieder fähig oder in das 
Knappschaftsgeld als bleibend Invalide aufzunehmen sind, zu gewähren, auch, wenn sie 
in Folge der Erkrankung oder Beschädigung sterben, die Begräbnißkosten zu tragen. 
887. 
Lohnsbemessung. 
Das nach §§ 81, 82, 85 und 86 zu gewährende Lohn ist nach den für die betreffende 
Arbeiterclasse geltenden Schichtzeit= und Lohnsätzen zu bemessen. 
888. 
Verfahren bei Differenzen. 
Die zwischen den Bergwerksbesitzern und deren Arbeitern entstehenden Differenzen, welche 
durch ordnungswidriges Verfahren und Verhalten des einen Theiles gegen den anderen entstehen, 
sind im Verwaltungswege durch die Ortsverwaltungsbehörde zu entscheiden. Dabei sind die 
Bestimmungen im § 101, Abs. 3 des Gewerbegesetzes vom 1 5. October 1861, verb. Gesetz 
vom 3. October 1864, und § 108 des Gewerbegesetzes (Seite 210 fg. und 213 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1861, ingl. Seite 3 36 fg. desselben vom Jahre 1864) 
analog anzuwenden.
	        
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