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Civilansprüche, welche aus dem Dienstvertrage zwischen den Genannten sowohl vermöge
dieses Gesetzes, als ausdrücklichen Versprechens entstehen, sind im Retchswege zu verfolgen
Cvergl. auch K 111 des Gewerbegesetzes).
*89.
Tagelöhner.
Auf solche Arbeiter, die nur für einzelne Arbeiten tageweise und vorübergehend an-
genommen sind, leiden die vorstehenden Bestimmungen in §§ 75 bis mit 82 und Ss 84
bis mit 88 nicht Anwendung.
890.
Aufsicht der Ortsbehörde.
Die Ortsverwaltungsbehörde hat über die Erfüllung der in gegenwärtigem Capitel ent—
haltenen Vorschriften Aufsicht zu führen, die hiernach erforderlichen Anordnungen und An—
weisungen zu ertheilen und über deren Ausführung zu wachen.
Ihre Anordnungen hat sie an die Werksbesitzer, und nur, wo Gefahr im Verzuge ist,
an die Werksbeamten, Officianten oder Arbeiter zu richten.
Abschnitt VI.
Vom Nevierverbande.
891.
Revierausschüsse.
Zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Rechte und Interessen sämmtlicher Bergwerks-
eigenthümer einer Revier oder gewisser Classen derselben bestehen Revierausschüsse.
Sie repräsentiren die Gesammtheit der Bergwerkseigenthümer oder gewisser Classen der-
selben, leiten und verwalten deren gemeinschaftliche Angelegenheiten und leisten in Processen
die erkannten Eide Namens derselben.
892.
Mitgliederzahl.
Der Revierausschuß besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, welche durch die Bergwerks-
besitzer zu wählen sind.
Neben den Mitgliedern sind ebensoviele Ersatzmänner zu wählen. Diese sind nach dem
Alter der Wahl und, bei gleichem Wahlalter, nach der Entscheidung des Looses einzuberufen.
93.
Befähigung zur Wahl.
Als Mitglieder des Revierausschusses und als Ersatzmänner können nicht gewählt und
beibehalten werden: