a) Bergstaatsdiener innerhalb ihres Dienstbereichs;
382
b)) Personen, bei denen die in der allgemeinen Städteordnung § 73 d bis h und § 74
(Seite 36 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 1832)), verbd. Gesetz vom 9. December
1837 & 1 (Seite 140 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837),
und in der Landgemeindeordnung § 29, 2 bis 7 (Seite 436 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1838) angegebenen Verhältnisse stattfinden.
894.
Wahl.
Der Revierausschuß hat die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner zu veranstalten
und zu leiten.
Zur Wahlhandlung selbst werden die stimmberechtigten Werke durch dreimalige öffent—
liche Bekanntmachung in der Leipziger Zeitung und dem Amtsblatte oder durch Patent, bei
Verlust ihres Stimmrechts für den gegenwärtigen Fall, eingeladen.
Zur Gültigkeit der Wahl ist absolute Stimmenmehrheit der erschienenen Stimm-
berechtigten nach Maßgabe der nachstehenden Scala erforderlich; ist eine solche jedoch bei
zzweimaliger Abstimmung nicht zu erlangen, so entscheidet bei der dritten relative Mehrheit, bei
Stimmengleichheit das Loos.
Das Ergebniß der Wahl ist vom Revierausschusse dem Bergamte anzuzeigen.
Bei der Abstimmung hat jedes zur Zeit derselben im Betriebe befindliche Berggebäude,
welches im vorhergegangenen Kalenderjahre durchschnittlich belegt war (§ 58, Abs. 3),
mit
1 bis mit
9
36
81
144
225
324
441
576
729
900
1089
1296
1521
1764
2025,
—
—
U
8 Mann,
35
80
143
224
323
440
575
728
899
1088
1295
1520
1763
2024
2303
1 Stimme,
2 Stimmen,
3 -
4 -
5 -
6 -
7 -
8 3
9 -
10
11 OD
12 -
13 "
14 -
15 -
16