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O
mit 2304 bis mit 2600 Mann, 17 Stimmen,
2601 -2915 18
2916 . 3248 19
3249 é.3599 20
3600 é. 3968 21
3969 . 4355 22
4356 . 4760 23
4761 5183 24
5184 5624 25
5625 6083 26
u. s. w.
Bei mehreren, einer und derselben Person gehörigen Berggebäuden ist die Gesammt-
belegung für die Stimmberechtigung zu Grunde zu legen.
Ein Berggebäude, welches zwar zur Zeit der Abstimmung belegt ist, im vorher-
gegangenen Jahre aber nicht belegt war, hat nur Eine Stimme.
Berggebäude, welche mit den zu den Reviercassen zu entrichtenden Abgaben auf 2 Jahre oder
länger ohne Gestundung in Rückstand sich befinden, sind von der Abstimmung ausgeschlossen.
Die jedem Bergwerksbesitzer zukommende Stimmenzahl ist jedesmal nach Jahresschluß
durch den Revierausschuß oder, wo ein solcher nicht besteht, durch das Bergamt auf Grund
der von den Bergwerksbesitzern über ihre Belegung zu machenden Angaben festzustellen.
5 95.
Amtsdauer.
Aller 2 Jahre treten ein Ausschußmitglied und ein Ersatzmann nach der das erste Mal
durch das Loos, später durch das Alter der Amtsführung bestimmten Reihenfolge aus.
Die Austretenden sind sofort wieder wählbar.
896.
Austritt.
Jedes Mitglied des Ausschusses und jeder Ersatzmann kann während der Amtsdauer aus—
scheiden, wenn diese Absicht 3 Monate vorher dem Vorsitzenden des Ausschusses oder — wenn
dieser selbst ausscheiden will — dem Stellvertreter desselben schriftlich augezeigt worden ist.
Der Ausschuß kann von dieser Frist dispensiren.
6 97.
Ergänzung.
Aller 2 Jahre sind die nöthigen Ergänzungswahlen vorzunehmen.
1868. 51