Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Bei diesen sind auch an die Stelle der während der Amtsdauer ausgeschiedenen Mit— 
glieder und Ersatzmänner (§ 96) für den Rest dieser Amtsdauer neue zu wählen. Bis zu 
dieser Neuwahl rücken an die Stelle der ausgeschiedenen Mitglieder die Ersatzmänner nach 
92 als Mitglieder ein, während bis dahin die nöthige Zahl der Ersatzmänner vom Revier- 
ausschusse frei ergänzt wird. 
6 98. 
Prüfung der Wahl. 
Das Bergamt hat zu prüfen, ob der Revierausschuß gesetzmäßig constituirt ist und, wenn 
eine Ergänzungswahl den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht, die Vornahme einer neuen 
Wahl anzuordnen. 
899. 
Remuneration. 
Ob und welche Remuneration die Mitglieder des Revierausschusses erhalten sollen, haben 
die Bergwerksbesitzer nach relativer Stimmenmehrheit (vergl. § 94) zu bestimmen. 
Baare Auslagen, zu welchen der Revierausschuß durch seine Geschäftsführung oder einzelne 
Mitglieder desselben als solche genöthigt sind, müssen denselben jedenfalls vergütet werden. 
8100. 
Vorsitzender und Stellvertreter. 
Der Revierausschuß wählt unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des— 
selben. 
Dem Vorsitzenden liegt die Leitung der Geschäfte ob, er hat die Vernehmung mit den 
übrigen Revierausschußmitgliedern einzuleiten und alle Schriften und Bekanntmachungen, 
welche in Rechts- oder Verwaltungsangelegenheiten im Namen des Revierausschusses von Letzterem 
auszufertigen sind, durch Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen, sowie überhaupt im 
Namen des Revierausschusses bindende Erklärungen abzugeben. 
Der Stellvertreter tritt in den Wirkungskreis des Vorsitzenden, wenn dieser zu fungiren 
abgehalten ist. 
8101. 
Bekanntmachung der Wahlen. 
Die Ernennung der Mitglieder des Revierausschusses und der Ersatzmänner, sowie die 
Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters ist von dem Revierausschusse unter Angabe der 
Namen und des Wohnorts der Gewählten in der Leipziger Zeitung und in einem Local— 
blatte, welches da, wo er seinen Sitz hat, oder an einem benachbarten Orte erscheint, bekannt 
zu machen (vergl. jedoch § 15). 
Die Bekanntmachungen bewirken der Gewählten vollständige Legitimation.
	        
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