Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8102. 
Beschlüsse. 
Beschlüsse des Revierausschusses können nur durch Abstimmung aller Mitglieder oder 
der an ihre Stelle getretenen Ersatzmänner gefaßt werden. Dabei entscheidet die Mehrzahl 
der Stimmen. 
Bei der Vertretung und Verwaltung der Revieranstalten kann von dem Revierausschusse, 
wenn die volle Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden ist, ein gültiger Beschluß ausnahmsweise 
dann gefaßt werden, wenn nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde Gefahr im Verzuge ist. 
103. 
Ausschließung einzelner Mitglieder von den Verhandlungen. 
Wenn eine Verhandlung des Revierausschusses das eigene Interesse eines Mitglieds 
oder eines Berggebäudes betrifft, bei welchem dasselbe betheiligt ist, so darf dieses Mitglied 
weder an der Verhandlung, noch an der Beschlußfassung Theil nehmen und tritt in diesem 
Falle der nächste Ersatzmann ein, bei welchem nicht eine gleiche Betheiligung stattfindet. 
8104. 
Ausnahmen. 
Auf Antrag der Bergwerksbesitzer kann das Ministerium gestatten, daß von den in 
88 91, 92, 95, 96, 97, 99 und 100 gegebenen Vorschriften abgegangen, sowie daß 
wegen einzelner nach gegenwärtigem Gesetze den Revierausschüssen zugewiesenen Geschäfte 
andere Bestimmung getroffen werde, wenn ein solcher Antrag auf einem Beschlusse beruht, bei 
welchem wenigstens zwei Dritttheile der Stimmberechtigten (nach 8 94) abgestimmt haben. 
8105. 
Auflösung. 
Ebenso kann das Bergamt auf einen Antrag der Bergwerksbesitzer, welcher dem im 8104 
erwähnten Erfordernisse entspricht, die Auflösung eines Revierausschusses verfügen. 
Hält das Bergamt die Auflösung eines Revierausschusses deshalb, weil er die ihm ob- 
liegenden Pflichten dauernd vernachlässigt oder seine Competenz beharrlich überschreitet, für noth- 
wendig, so ist es berechtigt, davon die Bergwerksbesitzer in Kenntniß zu setzen und ihnen den 
Antrag auf Auflösung des Revierausschusses anheim zu geben. 
Im Falle der beschlossenen Auflösung eines Revierausschusses ist von dem Bergamte 
wegen Besorgung immittelst vorkommender unaufschieblicher Geschäfte geeignete Vorkehrung 
und wegen der Wahl eines neuen Revierausschusses unverweilt Veranstaltung zu treffen, der 
Erfolg der Wahl aber bekannt zu machen. 
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