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8102.
Beschlüsse.
Beschlüsse des Revierausschusses können nur durch Abstimmung aller Mitglieder oder
der an ihre Stelle getretenen Ersatzmänner gefaßt werden. Dabei entscheidet die Mehrzahl
der Stimmen.
Bei der Vertretung und Verwaltung der Revieranstalten kann von dem Revierausschusse,
wenn die volle Anzahl der Mitglieder nicht vorhanden ist, ein gültiger Beschluß ausnahmsweise
dann gefaßt werden, wenn nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde Gefahr im Verzuge ist.
103.
Ausschließung einzelner Mitglieder von den Verhandlungen.
Wenn eine Verhandlung des Revierausschusses das eigene Interesse eines Mitglieds
oder eines Berggebäudes betrifft, bei welchem dasselbe betheiligt ist, so darf dieses Mitglied
weder an der Verhandlung, noch an der Beschlußfassung Theil nehmen und tritt in diesem
Falle der nächste Ersatzmann ein, bei welchem nicht eine gleiche Betheiligung stattfindet.
8104.
Ausnahmen.
Auf Antrag der Bergwerksbesitzer kann das Ministerium gestatten, daß von den in
88 91, 92, 95, 96, 97, 99 und 100 gegebenen Vorschriften abgegangen, sowie daß
wegen einzelner nach gegenwärtigem Gesetze den Revierausschüssen zugewiesenen Geschäfte
andere Bestimmung getroffen werde, wenn ein solcher Antrag auf einem Beschlusse beruht, bei
welchem wenigstens zwei Dritttheile der Stimmberechtigten (nach 8 94) abgestimmt haben.
8105.
Auflösung.
Ebenso kann das Bergamt auf einen Antrag der Bergwerksbesitzer, welcher dem im 8104
erwähnten Erfordernisse entspricht, die Auflösung eines Revierausschusses verfügen.
Hält das Bergamt die Auflösung eines Revierausschusses deshalb, weil er die ihm ob-
liegenden Pflichten dauernd vernachlässigt oder seine Competenz beharrlich überschreitet, für noth-
wendig, so ist es berechtigt, davon die Bergwerksbesitzer in Kenntniß zu setzen und ihnen den
Antrag auf Auflösung des Revierausschusses anheim zu geben.
Im Falle der beschlossenen Auflösung eines Revierausschusses ist von dem Bergamte
wegen Besorgung immittelst vorkommender unaufschieblicher Geschäfte geeignete Vorkehrung
und wegen der Wahl eines neuen Revierausschusses unverweilt Veranstaltung zu treffen, der
Erfolg der Wahl aber bekannt zu machen.
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