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8112.
Revierbeamte.
Die zu gewissen Geschäften und Diensten für alle Bergwerksbesitzer einer Revier be-
stimmten und erforderlichen Beamten und Officianten sind von dem Revierausschusse anzustellen.
Rücksichtlich dieser Revierbeamten 2c. gelten die Bestimmungen § 63 und 869.
113.
Verantwortlichkeit.
Die Nevierbeamten r2c. sind für alle Handlungen und Unterlassungen, welche den gesetz-
lichen Vorschriften und ihrer Instruction zuwiderlaufen, dem Revierausschusse verantwortlich;
wegen solcher Handlungen oder Unterlassungen, welche gegen die von der Behörde innerhalb
ihrer Competenz gegebenen Anordnungen verstoßen, können sie von dieser zur Verantwortung
und Strafe gezogen werden; rücksichtlich des Ersatzes des durch instructionswidrige Verrichtung
ihrer Geschäfte erwachsenden Schadens gelten die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen.
8114.
Pensionirung.
Wegen der Theilnahme der Revierbeamten an Unterstützungscassen 2c. treten die Vor-
schriften 6 70 ein.
*115.
Zwangsmaßregeln.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts hat die Aussichts-
behörde den Revierausschuß zur Erfüllung seiner Obliegenheiten unter Einräumung einer
bestimmten Frist und, wenn dem nicht Folge geleistet wird, mit Auflegung von Ordnungs-
strafen anzuhalten und kann, wenn dieß erfolglos bleibt, die erforderlichen Veranstaltungen
auf Kosten der betreffenden Reviercasse treffen.
8116.
Bezirksausschüsse bei dem Kohlenbergbaue.
Für die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen der Kohlenbergwerksbesitzer bleibt
die Bildung von Bezirksausschüssen nachgelassen, welche als begutachtende Organe in An-
gelegenheiten des Kohlenbergbaues von der Behörde gehört werden können und Anträge und
Wünsche an die Letztere zu bringen befugt sind.