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Wird die Ueberlassung auf eine längere als die bestimmte Zeit oder zu einem anderen als
dem bestimmten Zwecke nothwendig, so ist das Ueberlassungsverfahren von Neuem einzuleiten.
8126.
Dienstbarkeiten.
Eine im Interesse des Bergbaues zwangsweise bestellte Dienstbarkeit ist in Wegfall zu
bringen, sobald sie für den bestimmten Zweck nicht weiter nothwendig ist.
*127.
Beschränkung des Rechtes auf Ueberlassung.
Ausnahmen von der im & 122 ausgesprochenen unbedingten Pflicht zur Abtretung der
dem Bergbaue nöthigen Grundstücke treten in folgenden Fällen ein.
* 128.
Wohnhäuser 2c.
Bei Wohnhäusern und Wirthschaftsgebäuden tritt die 6 122 gedachte Verpflichtung nur
dann ein, wenn
ay die Ueberlassung zur Fortsetzung eines bereits gangbaren Bergbaues gefordert wird und
b) die bergmännischen Anlagen, für welche sie gefordert wird, von der Art sind, daß ihre
Verlegung an einen anderen Ort ohne wesentliche Beeinträchtigung des Bergbau-
unternehmens nicht geschehen kann.
*129.
Fabrikanlagen.
Wird die Ueberlassung von Grundstücken oder Gebäuden, welche zu Fabriken oder anderen
gewerblichen Unternehmungen benutzt oder zur Errichtung von dergleichen in Anspruch ge-
nommen werden oder an deren sonstige Benutzung sich ein besonderes volkswirthschaftliches
Interesse knüpft, für Bergbauzwecke gefordert, so ist bei der nach 6 134 erfolgenden Ent-
scheidung über die Ueberlassung selbst darauf Rücksicht zu nehmen:
a) welche der collidirenden Unternehmungen den größeren volkswirthschaftlichen Vortheil für
die größere Anzahl von Menschen oder auf einen längeren Zeitraum erwarten läßt
oder sonst auf die Nahrungsverhältnisse der Gegend von größerem Einflusse ist;
b) welche der collidirenden Anlagen mit geringerem Nachtheile für das Unternehmen an
einen anderen Ort verlegt werden kann.
Bei gleichen Verhältnissen in vorstehenden Beziehungen ist das bereits bestehende Unter-
nehmen dem vorzuziehen, welches erst errichtet werden soll.
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