Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8137. 
Entferntere Interessenten. 
Nutznießer, Realberechtigte und entferntere Interessenten im Sinne des Ablösungsgesetzes 
vom 17. März 1832 § 167 (Seite 209 der Gesetzsammlung vom Jahre 1832) haben 
kein Recht, den nach §# 122 und 132 eintretenden Veräußerungen zu widersprechen. Es steht 
ihnen aber frei, sich wegen ihrer Rechte an die Entschädigungsgelder zu halten. Die letzteren 
sind daher jedesmal an die Grund= und Hypothekenbehörden einzuzahlen und diese haben vor 
Ausantwortung des Geldes an den Grundeigenthümer die einschlagenden Rechte nach Maßgabe 
der in 66# 168 bis 190 des Gesetzes vom 17. März 1832 (Seite 210 fg. der Gesetzsamm- 
lung vom Jahre 1832) und in §9§6 34, 35 des Gesetzes vom 15. Mai 1851 (Seite 137 g. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) enthaltenen Vorschriften wahrzunehmen; 
es bedarf jedoch einer Befragung der hypothekarischen Gläubiger nicht, wenn nach dem Ermessen 
der Grund= und Hypothekenbehörde eine Gefährdung ihres Interesses aus der Verabfolgung 
des Entschädigungscapitals an die Grundbesitzer offenbar nicht entstehen kann. 
8138. 
Kosten. 
Sämmtliche Kosten, welche durch die wegen Ueberlassung von Grundeigenthum u. s. w. 
zum Bergbaue vorgenommenen Verhandlungen und Erörterungen auflaufen, haben die Berg— 
werkseigenthümer zu tragen. Die Communication zwischen den beiderseitigen Behörden der 
nämlichen Instanz erfolgt kostenfrei, der Verkehr zwischen den Verwaltungsbehörden und den 
von ihnen zugezogenen Sachverständigen stempelfrei. Die Ab= und Erstattung der im Falle 
eines Widerspruchs oder im Rechtswege (§+ 136) auflaufenden Kosten unterliegt den all- 
gemeinen proceßrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen. 
Gapitel II. 
Von der Vergütung der Bergschäden. 
* 139. 
Ersatz der durch Grubenbaue verursachten Schäden. 
Der Schaden, welcher durch Grubenbaue fremden Fluren, Gebäuden, Anlagen an der Ober- 
fläche oder anderen Gegenständen zugefügt wird, muß ohne Unterschied, ob der Schaden den 
Grundeigenthümer, unter dessen Grundstücke die Grubenbaue befindlich sind, oder andere Personen, 
z. B. durch Wasserentziehung, trifft, durch den Bergwerksunternehmer vollständig ersetzt werden. 
8140. 
Wegfall dieser Verbindlichkeit. 
Dem Beschädigten steht aber dann kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn die Gruben— 
baue, welche Ursache des Schadens sind, schon eher vorhanden waren, als die beschädigten Ge-
	        
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