Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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welche die Eigenthümer des Stollns oder Grubengebäudes, aus welchem sie abfließen, nicht 
zu Bergwerkszwecken bedürfen, hat das Bergamt zu verfügen. 
Dieses Verfügungsrecht erstreckt sich so weit, bis sich die Wasser in einen natürlichen 
Wasserlauf ergossen haben. 
8154. 
Erklärung des Bergwerksbesitzers. 
Werden Bergwerkswasser der im § 153 gedachten Art von einem Dritten begehrt, so 
sind die Eigenthümer des Stollns oder Grubengebäudes, aus welchem die Wasser abfließen, 
durch das Bergamt aufzufordern, binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist zu erklären, 
ob sie dieselben zur Zeit oder später zu Bergwerkszwecken zu verwenden beabsichtigen. 
Erfolgt eine Erklärung binnen dieser Frist nicht oder macht der Bergwerksbesitzer von dem 
vorbehaltenen Rechte während dreier Jahre keinen Gebrauch, so kann das Bergamt die Wasser 
nach § 157 verleihen. 
*155. 
Zwecke der Benutzung dieser Wasser. 
Die Benntzung dieser Wasser bleibt ausschließlich dem Bergbaue vorbehalten. Es kann 
jedoch, wenn und so lange sie zu Bergwerkszwecken nicht in Anspruch genommen werden, 
deren interimistische Benutzung zu anderen Zwecken — jedoch nur aks persönliches Befugniß 
— unter der Bedingung von dem Bergamte gestattet werden, daß sie auf sein Erfordern zu 
jeder Zeit ohne alle Entschädigung zu bergmännischen Zwecken wieder abgetreten werden müssen. 
In Bezug auf dergleichen interimistische Benutzung hat der Besitzer des Grundstücks, 
auf welchem die Wasser zu Tage austreten, wenn er darum nachsucht, den Vorzug, insoweit 
nicht der von Anderen beabsichtigten Benutzung ein größerer Werth nach den im § 129 an- 
gegebenen Gesichtspunkten beizumessen ist. 
156. 
Ausnahme. 
Wenn es in Bezug auf das Interesse des Bergbaues unbedenklich erscheint, kann das 
Finanzministerium Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften über das ausschließliche 
Benutzungsrecht des Bergbaues und über das Verfügungsrecht des Bergamts binsichtlich der 
erschrotenen Wasser gestatten. Solchen Falles treten die allgemeinen Bestimmungen über das 
Recht zur Benutzung fließender Wasser ein, die im § 167 gedachte subsidiarische Entschädig- 
ungspflicht der Reviercassen fällt aber weg. 
157. 
Verleihung dieser Wasser zu Bergwerkszwecken. 
Die Uebertragung des Rechtes zur Benutzung der im & 153 gedachten Wasser für ein Berg-
	        
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