Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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mehrigen Bedarf eingeschränkt werden. Denjenigen, welche das dann überflüssige Wasser 
benutzen wollen, steht es frei, dieß zu beantragen. 
Es ist jedoch auch in solchem Falle das Wahlrecht für den bisherigen Inhaber nach 
8 164 unter a nachgelassen. 
8163. 
Fortsetzung. 
Ist durch Umbau der Wasseranlagen oder des treibenden Zeuges eines Werkes, dessen bis— 
heriger Leistung unbeschadet, Ersparniß in Verwendung des Wassers zu ermöglichen, so kann 
dem Antrage auf einen solchen Umbau stattgegeben werden, wenn selbiger im zweifellosen In— 
teresse anderer nützlicher Bergwerksunternehmungen gestellt ist, welche ohne jene Maßregel nicht 
ebenso leicht mit hinreichendem Wasser versehen werden können. 
Das Bergamt hat die bezüglichen Anträge hiernach, sowie hinsichtlich ihrer Ansführbar- 
keit zu prüfen und über die Statthaftigkeit derselben, sowie über die Art der Ausführung 
und über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden. 
8164. 
Fortsetzung. 
Wird ein Antrag der vorgedachten Art für statthaft anerkannt, so hat sich 
ay der Besitzer des Werkes, in Bezug auf welches der Antrag gestellt ist, binnen sechs- 
monatiger Frist, welche von der ihm geschehenen Bekanntmachung des Antrags durch 
das Bergamt beginnt, zu erklären, ob er das ihm verliehene Wasserquantum, dessen 
er nach Verbesserung der Mechanik oder der Anlage nicht bedarf, zu anderen berg- 
männischen Zwecken und Anlagen selbst zu verwenden und hierdurch den Antragsteller 
auszuschließen gemeint sei. 
Wird die biernach beabsichtigte anderweite Verwendung des Wassers von dem 
Bergamte für nützlich erachtet, so hat der bisher Berechtigte für Aenderung seiner 
Vorrichtungen und Anlagen behufs der Wasserersparniß selbst Sorge zu tragen. 
Zu Ausführung dieser Aenderung ist ihm eine Frist zu stellen, unter Androhung 
des Rechtsnachtheils, daß außerdem nach Ablauf der Frist der Umbau im Interesse 
des Antragstellers werde gestattet und das entbehrlich gewordene Wasser diesem werde 
verliehen werden. 
b) Erklärt sich der Eigenthümer der Anlage oder des Werkes nicht für die eigene ander- 
weite Benutzung des überflüssigen Wassers oder wird die Frist der Ausführung 
nicht innegehalten, so tritt der Umbau im Interesse des Antragstellers und die Ver- 
leihung des entbehrlich gewordenen Wassers an diesen ein. 
In diesem Falle hat der Antragsteller nicht nur die Kosten und Gefahr des Um-
	        
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