Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 403 — 
baues zu tragen, sondern auch dem Besitzer der Anlage oder des Werkes vollständige 
Entschädigung wegen etwaiger Betriebsstörung zu leisten. 
Eine Entschädigung für das überflüssige Wasser selbst findet nicht statt. 
Soweit der Betrag jener Entschädigung sich im Voraus übersehen läßt, ist der- 
selbe noch vor dem Angriffe des Umbaues dem Besitzer auszuzahlen. Wegen der 
Schäden, deren Betrag sich im Voraus nicht übersehen läßt, hat der Antragsteller 
eine von dem Bergamte unter Gehör der Betheiligten festzustellende Caution zu leisten. 
Will der Eigenthümer des Werkes oder der Anlage die Aenderung gegen sofortige 
Gewährung der Bankosten und Entschädigung selbst übernehmen, so ist ihm solches 
dergestalt auf seine Gefahr zu überlassen, daß das überflüssige Wasser dem bean- 
tragenden Dritten verliehen wird, es mag nun der Eigenthümer der Anlage und 
des Werkes mit der veranschlagten Summe ausreichen oder nicht. 
Im entgegengesetzten Falle ist der Umbau durch den Antragsteller unter Auf- 
sicht des Bergamts auszuführen. 
* 165. 
Verlust des verliehenen Wasserbenutzungsrechts. 
Das Recht auf Benutzung des verliehenen Wassers geht verloren: 
a) wenn der Beliehene innerhalb der ihm bei der Verleihung gesetzten Frist von dem ver- 
liehenen Rechte keinen Gebrauch gemacht oder auch nur mit den die Benutzung be- 
dingenden Vorarbeiten so lange gezögert hat, daß der Beginn der Benutzung selbst 
nach dem Urtheile des Bergamts binnen der gestellten Frist unmöglich geworven ist; 
b)) durch Wegnahme oder durch Eingehenlassen der zur Benutzung nöthigen Vorrichtungen; 
C) durch Veränderung des Zweckes in Benutzung des Wassers, wozu dasselbe verliehen 
war; 
c bei Verleihung auf gewisse Zeit, durch den Ablauf der letzteren. 
166. 
Anderweite Verleihung. 
Vor anderweiter Verleihung ist jedoch zuvörderst der Beliehene zu einer binnen 6 
Wochen abzugebenden Erklärung aufzufordern, ob er das ihm verliehene Wasser in der bei 
der Verleihung bestimmten Weise ferner benutzen wolle oder nicht. 
In ersterem Falle ist ihm für die deshalb zu treffenden Anstalten eine angemessene Frist 
zu setzen. 
Bei Versäumniß dieser Frist, ebenso wie bei gar nicht erfolgter Erklärung, kann das 
Wasser anderweit verliehen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.