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buche (8 44) zu löschen und ein für dasselbe bestehendes Folium im Grund= und Hypo-
thekenbuche zu schließen, für etwa vorhandene unbewegliche Zubehörungen aber ein neues
Folium anzulegen (§ 171, 3).
In gleicher Weise erlischt auch das Bergbaurecht, wenn bei einer im gewöhnlichen Execu-
tionswege vorgenommenen Zwangsversteigerung kein Gebot erfolgt ist.
* 170.
Recht zu anderweiter Verfügung.
Mit dem Erlöschen eines Bergbaurechts fällt der Gegenstand desselben, wenn es sich um
metallische Mineralien handelt, unter das frühere Verfügungsrecht des Staats (§ 3), im ent-
gegengesetzten Falle in das Eigenthum des Grundbesitzers zurück.
8171.
Zubehörungen.
Beim Erlöschen einer Bergbauberechtigung darf der Bergwerksbesitzer von dem Berg-
gebäude unter oder über Tage befindliche Vorrichtungen nur insoweit wegnehmen, als da—
durch nicht nach dem Ermessen des Bergamts Brüche oder sonstige Gefahren für die Ober—
fläche und deren Bewohner oder für andere Berggebäude entstehen können.
Bei Zuwiderhandlungen ist er zum Ersatze des dadurch verursachten Schadens und zu den
erforderlichen Wiederherstellungen verbunden.
Alle sonstigen Zubehörungen bleiben Eigenthum des letzten Besitzers, unbeschadet der
daran bestehenden Rechte Dritter, insonderheit auch der von Amtswegen auf das neue Folium
(S 169, 4) von Neuem einzutragenden Forderungen, jedech mit Ausschluß der etwa ungetilg-
ten Betriebsvorschüsse (§ 53).
8172.
Schonung auflässiger Berggebäude.
Niemand darf ohne Genehmigung des Bergamts Veränderungen an den Bauen auflässiger
Berggebäude vornehmen oder Tage-, Anzucht- oder Kellerwasser in dieselben ableiten.
8173.
Ungangbare Halden.
Ungangbare Halden dürfen nicht ohne Genehmigung des Bergamts, welche nur aus poli—
zeilichen Gründen oder im Interesse einer künftigen Wiederaufnahme des Bergbaues versagt
werden darf, eingeebnet werden.