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Abschnitt XI.
Von den Behörden.
§ 174.
Behörden.
Die nach dem gegenwärtigen Gesetze zu behandelnden Geschäfte sind, insoweit sie nicht
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den allgemeinen Verwaltungsbehörden oder den Ge-
richtsbehörden zufallen,
1. in der unteren Instanz durch Bergämter mit beigegebenen technischen Localbeamten,
2. in der oberen Instanz durch das Ministerium der Finanzen
zu besorgen.
Competenzzweifel zwischen den unteren Verwaltungsbehörden unterliegen der gemeinschaft-
lichen Entscheidung der Ministerien der Finanzen und des Innern.
8175.
Collegialität.
Die Entschließungen der Bergämter über allgemeine bergpolizeiliche Vorschriften, über
Zwangsmaßregeln nach § 68, Punkt 1 und 2, und § 115, über Regelung collidirender Au-
sprüche mehrerer Bergwerksbesitzer nach § 56, Abs. 2 und 3, 9§ 57, 117, 118 und 119,
und über die im § 109, Abs. 2 gedachten organischen Einrichtungen, ingleichen die zu 9§ 110
und 1 33 erforderlich werdenden Beschlüsse sind collegialisch von mindestens drei Mitgliedern
zu fassen.
8176.
Recurse.
Gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Bergämter findet einmaliger Recurs an
das Finanzministerium statt, bei dessen Entscheidung es endgültig bewendet.
Dergleichen Recurse sind binnen 10 Tagen von Eröffnung der Entscheidung an einzu—
wenden und binnen weiterer 14 Tage zu begründen.
In Administrativjustizsachen ist vom Finanzministerium auf eingelegten Recurs nach
8 18 und auf anderweiten Necurs nach § 24 des Gesetzes D vom 30. Januar 1835
(Seite 9 3 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) zu verfahren.
177.
Strafen.
Zu Durchführung der in diesem Gesetze enthaltenen Gebote und Verbote und ihrer da-
rauf bezüglichen Anordnungen können die zuständigen Behörden, insoweit nicht in diesem Ge-
setze besondere Strafbestimmungen getroffen sind, Geldstrafen bis zu 300 Thalern oder Ge-