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fängnißstrafen bis zu 8 Wechen erkennen (Art. 27 bis 29 des Strafgesetzbuchs von 1855,
Seite 188 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855; vergl. auch § 68).
8178.
Gebühren.
Für die von den Behörden im Interesse der Bergwerksbesitzer zu vollziehenden Geschäfte
sind von Letzteren Gebühren nach den Gebührentaxen zu entrichten.
Für die bergamtlichen Geschäfte dient die diesem Gesetze beigegebene Taxordnung zum
Anhalten.
Die Geschäfte, welche allgemeine Bergbauangelegenheiten oder die Ausübung der polizei—
lichen oder staatswirthschaftlichen Aufsicht oder die Abgabenerhebung betreffen, sind, soweit
dabei nicht Ungehorsam der Bergwerksbesitzer in Frage kommt, kostenfrei zu besorgen.
8179.
Schiedsgericht.
Die Entscheidung über die in den 88 117, 118, 119 und 120 erwähnten Collisionen
kann, insoweit nicht öffentliche Rücksichten einschlagen, auf gemeinschaftlichen Antrag der bei—
derseitigen Interessenten einem Schiedsgerichte überlassen werden, zu welchem von jeder Partei
ein Schiedsmann und von beiden Schiedsmännern, da nöthig, ein Obmann gewählt wird.
Seine Verhandlungen leitet das Bergamt, ohne indessen auf die Entscheidung selbst einen
Einfluß auszuüben.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet ein Recurs oder der Rechtsweg nicht
statt.
Abschnitt XII.
Schlußbestimmungen.
180.
Raseneisenstein.
Das Recht zum Aufsuchen und Gewinnen des Raseneisensteins ist ein Ausfluß des
Grundeigenthums.
Für die beim Eintritte der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes bereits gemutheten
oder verliehenen Raseneisensteingräbereien dagegen kommen die berggesetzlichen Vorschriften in
Anwendung. Die Aussicht über diese Gräbereien ist aber von den ordentlichen Verwaltungs-
behörden zu führen.
8181.
Benutzung der fließenden Wasser.
Das Recht, andere, als durch den Bergbau erschrotene Wasser zu Bergwerksanlagen zu
1868. 54