Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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benutzen, wird bis zum Eintritte einer anderen Gesetzgebung vom Bergamte nach vorherigem 
Einvernehmen mit den betreffenden Ortsverwaltungsbehörden ertheilt. 
Gegen dessen Entschließung steht einmaliger Recurs an das Finanzministerium nach den 
Bestimmungen des & 176 zu, welches sich hierüber mit dem Ministerium des Innern in Ver- 
nehmung zu setzen hat. 
8182. 
Aufhebung früherer Bestimmungen. 
Die in gegenwärtigem Gesetze nicht ausdrücklich aufrecht erhaltenen Bestimmungen des 
Gesetzes vom 22. Mai 1851, den Regalbergbau betreffend, und der den Kohlenbergbau be- 
treffenden Mandate vom 10. September 1822 und 2. April 1830, sowie alle, dem gegen- 
wärtigen Gesetze entgegenstehenden anderen, den Erz= oder Kohlenbergbau betreffenden früheren 
gesetzlichen Bestimmungen werden hiermit außer Kraft gesetzt. 
8183. 
Ausnahme. 
Von der Bestimmung im §& 182 bleiben die Vorschriften in 88 8, 57,3, verbd. 268,2, 
157,2, 229, 231, 257 bis 259, 283,3, 287, 288, 293,3, 299,4, 300, 301, 304 
und 305 des Berggesetzes vom 22. Mai 1851 ausgeschlossen und ist daher diesen Vor- 
schriften ferner nachzugehen."“) 
Ingleichen bleibt die Bestimmung im § 216 des nurerwähnten Gesetzes in Ansehung der 
zur Zeit des Erscheinens des gegenwärtigen Gesetzes bereits bestehenden Erzberggebäude (vergl. 
auch § 106, 3) noch insoweit in Kraft, als von denselben bis zur Zeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes Anträge auf Abtretung von Wasserbenutzungsrechten angebracht worden sind. Der- 
gleichen Anträge unterliegen der Beurtheilung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. 
Mai 1851. 
8184. 
Voigtländische Productenabgabe. 
Das in der Voigtländischen Revier zeither bestandene Rechtsverhältniß, nach welchem der 
bei Eisensteingruben erforderliche Grund und Boden von dem Eigenthümer gegen eine gewisse 
Abgabe von dem producirten Eisensteine zur Benutzung an den Grubeneigenthümer überlassen 
werden mußte, findet auf diejenigen Ueberlassungen von Grund und Boden, welche von Zeit 
des Erscheinens dieses Gesetzes an erforderlich werden, keine Anwendung weiter. 
*) Die hier angezogenen früheren gesetzlichen Vorschriften sind nachstehend Seite 412 fg. anhangsweise 
mit abgedruckt. 
 
	        
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