Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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den  Kunst=  oder  resp.  Hauptförderschacht  der  Fundgrube  eingekommen  ist,  nach  und  nach  in  der  Weise
zu  entrichten,  daß  er  jährlich  den  Betrag  der  durch  die  Zahl  der  Jahre,  welche  zum  Betriebe  der
betreffenden  Oerter  nöthig  gewesen,  getheilten  Hauptsumme  des  Kostenbeitrags  abzuzahlen  hat.
WVird  die  Fundgrube  jedoch  vor  erfolgter  Zahlung  auflässig,  so  ist  der  Stöllner  berechtigt,  den
ganzen  Rückstand  dieses  Kostenbeitrags  zu  fordern.

§  191.
b)  wenn  der  Stolln  auf  Verlangen  des  Fundgrübners  betrieben  wird.

Wird  der  Erbstolln  in  Folge  besonderer  Aufforderung  des  Fundgrübners  betrieben,  so  muß
Letzterer  dem  Stöllner  die  Hälfte  aller,  von  Zeit  der  geschehenen  Aufforderung  an  auf  den  Betrieb
des  Stollns  und  der  nöthigen  Hülfsbaue  verwendeten  Kosten,  ohne  Ausnahme,  leisten.  Wenn  mehrere
Fundgrübner  den  Stöllner  zu  einem  und  demselben  Stollubetriebe  auffordern,  so  haben  sie  die  Hälfte
dieser  Kosten  zu  gleichen  Theilen  zu  leisten.

Erfordert  der  Fundgrübner  eine  stärkere,  als  die  im  §  206  vorgeschriebene  Belegung,  oder  den
Betrieb  von  Gegenörtern,  so  muß  er  den  dadurch  erwachsenden  Mehraufwand  einstweilen  vorschießen,
der  Erbstöllner  hat  aber  die  Hälfte  davon  in  der  Weise  an  ihn  zu  restituiren,  daß  er  von  der  Zeit
an,  wo  der  Stolln  nach  §  193  mit  offenem  Durchschlage  in  den  Kunst=  oder  resp.  Hauptförderschacht
  der  Fundgrube  eingekommen  ist,  jährlich  den  Betrag  der  durch  die  Zahl  der  Jahre,  welche
zum  Betriebe  der  betreffenden  Oerter  nöthig  gewesen,  getheilten  Betrag  der  Hälfte  dieses  Mehraufwandes
  abzahlt.

Der  Fundgrübner  ist  jedoch,  wenn  der  Stolln  vor  erfolgter  Zahlung  auflässig  wird,  berechtigt,
den  ganzen  Rückstand  zu  fordern.

6  *  192.

Collision  mehrerer  Erbstölln.

Wenn  ein  Erbstolln  in  ein  Grubenfeld  eingebracht  wird,  in  welchem  sich  bereits  ein  anderer
Erbstolln,  oder  ein  von  dem  betreffenden  Fundgrübner  selbst  getriebener  Grubenstolln  (8  174)
befindet,  so  hat  er  den  Betriebskostenbeitrag  nur  dann  zu  erhalten,  wenn  er  entweder

a)  in  einer  solchen  Teufe  einkommt,  daß  er  die  §  198  festgesetzte  Enterbungsteufe  unter  jenen
einbringen  kann,  oder
b)  vom  Fundgrübner  zum  Stollnbetriebe  aufgefordert  worden  ist,  oder
I)  nach  anderen  Kunstschächten,  als  der  erste  Stolln,  getrieben  wird.
In  dem  Falle  unter  a  verliert  der  früher  eingekommene  Erbstöllner,  welcher  noch  nicht  in  den

Hartelbanh,  eingekommen  ist,  das  Recht,  den  Betriebskostenbeitrag  zum  Weiterbetriebe  seines  Stollns
zu  fordern.

Cap.  III.
Von  den  Stollngebührnissen.

§  193.
Erbteufe  —  Stollnzwanzigstes.

Wenn  der  Erbstolln  mit  seiner  Wassersaige  in  den  Kunstschacht  oder,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden,
  in  den  Hauptförderschacht  einer  Fundgrube  einkommt  und  zwanzig  Lachter,  oder,  dafern  er
in  einer  Länge  von  500  Lachtern  oder  mehr  vom  Mundloche  an  getrieben  ist,  wenigstens  zehn  Lachter
Teufe,  saiger  vom  Rasen  bis  auf  die  Stollnsohle  gerechnet,  einbringt  (Erbteufe),  so  hat  er  den
zwanzigsten  Theil  aller  Erze,  welche  von  dieser  Zeit  an  bis  zur  Zeit,  wo  seine  Berechtigung  erlischt,
aus  der  Fundgrube  gefördert  werden,  zu  erhalten.

Wenn  ein  Stöllner  in  eine  Fundgrube,  deren  Tiefstes  die  Stollnsohle  noch  nicht  erreicht  hat,
durchschlägt,  so  erhält  er  diesen  Zwanzigsten,  dafern  der  betreffende  Grubenbau  den  gesetzlichen  oder
doch  einen  solchen  Querschnitt  hat,  daß  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts  der  Zweck  der  Wasserund
  Wetterlosung  vollständig  erfüllt  wird;  ist  letzteres  nicht  der  Fall,  so  hat  er  nur  die  Hälfte  des
Zwanzigsten  zu  erhalten.  «

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