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erlangt in dem Steinkohlenfelde den Stollnhieb, ein und ein halbes Lachter hoch und ein halbes
Lachter weit, auf den überfahrnen Flötzen.
8 10.
Weitere Gebührnisse des Stöllners und dießfallsige Erfordernisse.
Der Stöllner, dessen Stolln ein fremdes Steinkohlenfeld trocknet, erhält vom Eigenthümer des
letztern kostenfrei, sobald er den Stolln mit offenem Durchschlage in die Kohlenbaue einbringt,
den neunten Theil der — sowohl über als unter dem Stolln — gewonnenen Kohlen,
aus den Bauen aber, welche der Stolln, ohne in sie durchschlägig zu sein, durch offene
Klüfte trocknet, den achtzehnten Theil der geförderten Kohlen.
Das Stolln-Neuntel und resp. Achtzehnte ist nach Abzug des § 7 verordneten Grundzinses, oder,
wo dieses auch nicht Statt findet, überhaupt nach Abzug eines Zehntheils zu berechnen.
Um jedoch diese Vortheile zu erlangen, ist erforderlich, daß der Stolln
wenigstens Einhundert Lachter Länge, auch
ein und ein Viertel Lachter Höhe und ein halbes Lachter Weite, oder, bei ganzer Mauerung,
ohne die Mauerstärke, ein Lachter Höhe und drei Achttheil Lachter Weite habe,
mit einem auf ein Hundert Lachter nicht über 10 Zoll betragenden Ansteigen getrieben und
mit Wasser haltender Sohle versehen sei.
11.
Ist der Stolln weniger, als Einhundert Lachter bis an das Flötz getrieben, oder auf dem Flötze
selbst angesessen, so erlangt der Stöllner die § 10 bemerkten Gebührnisse dann, wenn der Stolln
beim weitern Forttriebe fünf Lachter Saigerteufe, von der Oberfläche der Erde an und bis auf
die Stollusohle niedergerechnet, auf dem Lager eingebracht hat, und von der Zeit an, wo dieses
geschehen ist.
812.
Concurrenz zweier Stölln in einem Kohlenfelde.
Wenn im ein Kohlenfeld, in welches bereits ein Stolln eingebracht ist, ein zweiter eingebracht
wird, und dieser fünf Lachter Saigerteufe mehr einbringt; so gehen die Stollngebührnisse auf den
neuen tiefern Stolln über.
8 13.
Inwiefern ein Stöllner Gegenörter aus vorliegenden Steinkohlenbauen treiben kann.
Dem Stöllner ist die Anlegung von Gegenörtern aus vorliegenden Steinkohlenbauen insoweit
gestattet, als der Betrieb dieser Baue nicht gehindert wird, er hat aber die dadurch veranlaßten
Wasserhaltungs- und Förderungskosten zu tragen, genießt dagegen ebenfalls den Stollnhieb.
Der Stöllner ist verbunden, auf Verlangen des Besitzers der vorliegenden Steinkohlenbaue,
zu Wasser= und Wetterlosung derselben, einen Stollnort nach diesen Bauen zu treiben oder zu gestatten,
daß sein Stollnort verstufft und dem Steinkohlenbaubesitzer dasselbe von da an selbst zu treiben
überlassen werde, in welchem Falle jevoch letzterer dem Stölluer ein von
[Mandat vom 10. September 1822j der betreffenden Bergbehörde
[Mandat vom 2. April 1830] Unserer Ober-Amts-Regierung, nach vorhero eingeholtem
bergmännischen Gutachten
zu regulirendes Wasser-Einfalls-Geld zu gewähren hat, indem der Stöllner von dem verstufften
Stollnorte an seine übrigen Gerechtsame verliert. Auch hat sich der Stöllner innerhalb vier Wochen
zu erklären, ob er dieser Anforderung Genüge zu leisten bereit ist.
§ 14.
Verbindlichkeiten des Stöllners; Wegfall seiner Gebührnisse.
Der Stöllner hat für die ihm zugestandenen Gebühlnisse (§ 9—12) den Stolln auf eigene
Kosten nicht nur zu betreiben, sondern auch ununterbrochen in gutem Stande und mit reiner Sohle
zu erhalten.