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8 288.
Abgaben an gewisse Städte, Kirchen und dergleichen.
Diejenigen Städte, Kirchen, Hospitäler und Schulen, welche berechtigt sind, von gewissen Gruben
eine Quote ihres Ueberschusses (auf ihnen frei zu verbauende Kuxe) oder eine auf andere Weise zu
berechnende Abgabe zu fordern, behalten dieß Recht in Ansehung der beim Eintritte der Wirksamkeit
dieses Gesetzes bestehenden, ihnen verpflichteten Gruben auch ferner.
Die Ablösung dieses Rechtes kann durch freie Vereinigung der Interessenten erfolgen und es
tritt dießfalls die Vorschrift § 52 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17.
März 1832 ein.
Diejenigen Gruben, welche vom 5. Januar 1852 an verliehen werden, sind nicht verbunden,
Abgaben der gedachten Art zu entrichten.
§ 293, 3.
Zubehörungen eines auflässigen Grubenfeldes.
2c. Tagegebäude auf solchen Grundstücken, welche gegen den Erbkux zum Bergwerksgebrauche
abgetreten sind, müssen beim Auflässigwerden des betreffenden Berggebäudes auf Verlangen des
Grundbesitzers oder der Ortsbehörde vor Rückgabe des Grundstücks abgetragen werden.
8 299,4.
Gewerks chaften.
2c. Grubengewerkschaften, welche neben ihren Gruben Hüttenwerke besitzen, sind auch in Bezug
auf letztere als Gewerkschaften im bergrechtlichen Sinne zu betrachten.
§ 300.
Eigenschaft der Kuxe.
Wegen der Kuxe an gewerkschaftlichen Hütten= und Blaufarbenwerken gelten die Bestimmungen
Abschnitt II, §§ 15 bis 21 dieses Gesetzes.
8 301.
Bemerkung wegen der bestehenden Hypotheken.
Wenn die Besitzer von Anstalten der §§ 296 und 297 genannten Art, welche zeither in einer
Gewerkschaft verbunden gewesen sind, die Bestätigung als Actienvereine erlangen (§ 299), so wird,
insofern an einzelnen Kuxen dieser Gewerkschaften noch Hypotheken aus der Zeit vor Geltung dieses
Gesetzes bestehen, auf den entsprechenden Antheilscheinen dieser Umstand von der Gerichtsbehörde
bemerkt, das Nähere hierüber aber durch Verordnung bestimmt werden.
8 304.
Canones, Zinsen, Concessionsgelder.
In Hinsicht auf die Canones, Zinsen und Concessionsgelder, welche auf Hütten= und Blau-
farbenwerken haften, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert.
§ 305.
Knappschafts= und Magazin-Verband.
Die Hüttenwerksbesitzer und Hüttenarbeiter, welche zur Zeit bei den Bergknappschafts= und
Magazinanstalten betheiligt sind, behalten auch ferner diejenigen Rechte und Verpflichtungen, welche
ihnen in Folge dieser Betheiligung nach der zeitherigen Verfassung oder auf Grund besonderer Ver-
träge zustehen, nach Maßgabe der für die Gruben bestehenden und ferner zu treffenden Bestimmungen.
1868. 56