Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 423 — 
8 288. 
Abgaben an gewisse Städte, Kirchen und dergleichen. 
Diejenigen Städte, Kirchen, Hospitäler und Schulen, welche berechtigt sind, von gewissen Gruben 
eine Quote ihres Ueberschusses (auf ihnen frei zu verbauende Kuxe) oder eine auf andere Weise zu 
berechnende Abgabe zu fordern, behalten dieß Recht in Ansehung der beim Eintritte der Wirksamkeit 
dieses Gesetzes bestehenden, ihnen verpflichteten Gruben auch ferner. 
Die Ablösung dieses Rechtes kann durch freie Vereinigung der Interessenten erfolgen und es 
tritt dießfalls die Vorschrift § 52 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. 
März 1832 ein. 
Diejenigen Gruben, welche vom 5. Januar 1852 an verliehen werden, sind nicht verbunden, 
Abgaben der gedachten Art zu entrichten. 
§ 293, 3. 
Zubehörungen eines auflässigen Grubenfeldes. 
2c. Tagegebäude auf solchen Grundstücken, welche gegen den Erbkux zum Bergwerksgebrauche 
abgetreten sind, müssen beim Auflässigwerden des betreffenden Berggebäudes auf Verlangen des 
Grundbesitzers oder der Ortsbehörde vor Rückgabe des Grundstücks abgetragen werden. 
8 299,4. 
Gewerks chaften. 
2c. Grubengewerkschaften, welche neben ihren Gruben Hüttenwerke besitzen, sind auch in Bezug 
auf letztere als Gewerkschaften im bergrechtlichen Sinne zu betrachten. 
§ 300. 
Eigenschaft der Kuxe. 
Wegen der Kuxe an gewerkschaftlichen Hütten= und Blaufarbenwerken gelten die Bestimmungen 
Abschnitt II, §§ 15 bis 21 dieses Gesetzes. 
8 301. 
Bemerkung wegen der bestehenden Hypotheken. 
Wenn die Besitzer von Anstalten der §§ 296 und 297 genannten Art, welche zeither in einer 
Gewerkschaft verbunden gewesen sind, die Bestätigung als Actienvereine erlangen (§ 299), so wird, 
insofern an einzelnen Kuxen dieser Gewerkschaften noch Hypotheken aus der Zeit vor Geltung dieses 
Gesetzes bestehen, auf den entsprechenden Antheilscheinen dieser Umstand von der Gerichtsbehörde 
bemerkt, das Nähere hierüber aber durch Verordnung bestimmt werden. 
8 304. 
Canones, Zinsen, Concessionsgelder. 
In Hinsicht auf die Canones, Zinsen und Concessionsgelder, welche auf Hütten= und Blau- 
farbenwerken haften, wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. 
§ 305. 
Knappschafts= und Magazin-Verband. 
Die Hüttenwerksbesitzer und Hüttenarbeiter, welche zur Zeit bei den Bergknappschafts= und 
Magazinanstalten betheiligt sind, behalten auch ferner diejenigen Rechte und Verpflichtungen, welche 
ihnen in Folge dieser Betheiligung nach der zeitherigen Verfassung oder auf Grund besonderer Ver- 
träge zustehen, nach Maßgabe der für die Gruben bestehenden und ferner zu treffenden Bestimmungen. 
1868. 56
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.