Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8 4. Diese Anleihe wird nach vorausgegangener halbjähriger Ausloosung, mit welcher 
zum 1. Juli 1873 der Anfang gemacht wird, allmählich zurückgezahlt. 
Die Zurückzahlung erfolgt bei der Staatsschuldencasse in den im § 3 angegebenen Zins- 
terminen. 
Der Mindestbetrag der halbjährlichen Tilgungssumme wird hiermit auf Ein halbes Procent 
der im 6& 1 bestimmten Emissionssumme festgesetzt. 
Es kann aber der planmäßige Tilgungsbetrag mehrerer Halbjahrstermine einer und der- 
selben Finanzperiode nach Befinden auf Einmal ausgeloost und demgemäß früher zur Ab- 
zahlung gebracht werden. 
Im Uebrigen bleibt vorbehalten, nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder 
im Verloosungswege oder im Wege des Ankaufs aus freier Hand eintreten zu lassen, sondern 
auch unter Einhaltung halbjähriger Aufkündigung an einem der mehrerwähnten beiden Zins- 
termine die ganze Anleiheschuld oder auch nur eine Serie derselben zurückzuzahlen. 
65. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geldmittel werden der Staats- 
schuldencasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landes- 
währung angewiesen werden. 
6. Für die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins= und Tilgungsmittel ist 
Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
& J. Die in dem Mandate vom 26. August 1830 (Seite 156 der Gesetzsammlung 
vom Jahre 18300 wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 
7. Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent zinsbaren landschaftlichen Obligationen 
mit den älteren Steuer= und Kammer-Creditcassenscheinen ertheilten Vorschriften leiden auf 
die, dem gegenwärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten 4 procentigen Staatsschuldencassenscheine, 
ingleichen auf die dazu gehörigen Talons und Coupons durchgängig ebenfalls Anwendung. 
§ S. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehendlich Unser Finanzministerium 
und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 6 
Gegeben zu Dresden, am 26. Juni 1 868. 
Johaunn. 
   
     
S Richard Freiherr von Friesen.
	        
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