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100. Bekanntmachung,
die Erweiterung des freien Verkehrs mit Branntwein betreffend;
vom 27. Juni 1868.
D. in demjenigen Theile des Preußischen Regierungsbezirks Kassel, welcher aus dem ehe-
maligen Kurfürstenthume Hessen, mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg und des Kreises
Schmalkalden besteht, die Maischbottigsteuer vom 1. Juli dieses Jahres ab nach denselben
Sätzen zu entrichten ist, welche in den steuervereinten Staaten des Norddeutschen Bundes zur
Erhebung gelangen, so tritt zwischen diesem Theile des gedachten Regierungsbezirks einerseits
und den bezeichneten Staaten andererseits von dem gedachten Zeitpunkte ab völlige Freiheit
des Verkehrs mit Branntwein ein, und ist die im § 2 der Bekanntmachung vom 5. Juli vorigen
Jahres (Seite 179 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) angeordnete
Erhebung der Uebergangsabgabe für aus jenem Preußischen Gebietstheile eingehenden Brannt-
wein, sowie die Erstattung der Steuer für dahin ausgehenden Branntwein von da an einzustellen.
Die Uebergangsstraßen an diesen Grenzen, welche in dem mit Verordnung vom 3. August
vorigen Jahres (Seite 194 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) bekannt
gemachten Verzeichnisse unter Nr. II speciell aufgeführt sind, werden daher vom 1. Juli dieses
Jahres an aufgehoben werden, auch die an diesen Straßen gelegenen Hebe= und Abfertigungs-
stellen, soweit dieselben zur Zeit mit der Erhebung und Controlirung der Uebergangsabgaben
betraut sind, von demselben Termine ab außer Thätigkeit treten.
Dresden, den 27. Juni 1868.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Schäfer.
101. Bekanntmachung,
das Regulativ über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden,
ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände betreffend;
vom 30. Juni 1868.
Von dem Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ist das nachstehend abgedruckte „Regulativ
über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden und durch-
gehenden Gegenstände“ erlassen worden, welches vom 1. August dieses Jahres an an Stelle
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