Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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100. Bekanntmachung, 
die Erweiterung des freien Verkehrs mit Branntwein betreffend; 
vom 27. Juni 1868. 
D. in demjenigen Theile des Preußischen Regierungsbezirks Kassel, welcher aus dem ehe- 
maligen Kurfürstenthume Hessen, mit Ausschluß der Grafschaft Schaumburg und des Kreises 
Schmalkalden besteht, die Maischbottigsteuer vom 1. Juli dieses Jahres ab nach denselben 
Sätzen zu entrichten ist, welche in den steuervereinten Staaten des Norddeutschen Bundes zur 
Erhebung gelangen, so tritt zwischen diesem Theile des gedachten Regierungsbezirks einerseits 
und den bezeichneten Staaten andererseits von dem gedachten Zeitpunkte ab völlige Freiheit 
des Verkehrs mit Branntwein ein, und ist die im § 2 der Bekanntmachung vom 5. Juli vorigen 
Jahres (Seite 179 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) angeordnete 
Erhebung der Uebergangsabgabe für aus jenem Preußischen Gebietstheile eingehenden Brannt- 
wein, sowie die Erstattung der Steuer für dahin ausgehenden Branntwein von da an einzustellen. 
Die Uebergangsstraßen an diesen Grenzen, welche in dem mit Verordnung vom 3. August 
vorigen Jahres (Seite 194 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) bekannt 
gemachten Verzeichnisse unter Nr. II speciell aufgeführt sind, werden daher vom 1. Juli dieses 
Jahres an aufgehoben werden, auch die an diesen Straßen gelegenen Hebe= und Abfertigungs- 
stellen, soweit dieselben zur Zeit mit der Erhebung und Controlirung der Uebergangsabgaben 
betraut sind, von demselben Termine ab außer Thätigkeit treten. 
Dresden, den 27. Juni 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer. 
  
101. Bekanntmachung, 
das Regulativ über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, 
ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände betreffend; 
vom 30. Juni 1868. 
Von dem Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ist das nachstehend abgedruckte „Regulativ 
über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden, ausgehenden und durch- 
gehenden Gegenstände“ erlassen worden, welches vom 1. August dieses Jahres an an Stelle 
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