Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 435 — 
4. bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche 
Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde beziehungs- 
weise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind; 
5. bei Waarenproben und Mustern zum Bruttogewichte von 1 Zollpfund oder weniger, 
welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß über den Inhalt 
kein Zweifel entstehen kann. 
3. Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon 
bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (&+ 4), so wird von 
der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, welche, 
wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den Inhalt speciell 
bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus der Adresse auf dem 
Poststücke oder auf dem Begleitbriefe ergeben, und zugleich bescheinigt, daß die Sendung zur 
zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe. 
Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der Inhalts- 
erklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen Schlußabfertigung 
sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adressaten durch eine Inhaltserklärung in 
der vorgeschriebenen Form (& 1) ersetzt werden. 
Geschieht dieß nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig declarirten 
Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden. 
Sowohl die Postbehörde, als der Avressat sind berechtigt, eine bereits vorliegende Inhalts- 
erklärung, insolange eine specielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervollständigen oder zu 
berichtigen. 
# 4.Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen 
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an welchem 
eine Zoll= oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zollstelle an der 
Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig vom Bestimmungsorte 
der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser hierauf durch eine Bemerkung 
auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen begleitenden Note ausdrücklich den 
Antrag gestellt hat. 
Die in dem §& 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern deren 
Inhalt aus Acten oder Schriften besteht und dieß auf den betreffenden Begleitbriefen oder den 
Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem & 2 unter Nr. 1, 
2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung sind in der Regel den Zollbeamten an der 
Grenze nur zur allgemeinen Besichtigung vorzulegen und einer weiteren zollamtlichen Be- 
handlung nicht unterworfen.“ Ebenso findet bei den im & 2 unter Nr. 5 aufgeführten Waaren- 
proben und Mustern eine zollamtliche Vorabfertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.