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4. bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche
Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde beziehungs-
weise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind;
5. bei Waarenproben und Mustern zum Bruttogewichte von 1 Zollpfund oder weniger,
welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß über den Inhalt
kein Zweifel entstehen kann.
3. Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon
bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (&+ 4), so wird von
der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, welche,
wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den Inhalt speciell
bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus der Adresse auf dem
Poststücke oder auf dem Begleitbriefe ergeben, und zugleich bescheinigt, daß die Sendung zur
zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe.
Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der Inhalts-
erklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen Schlußabfertigung
sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adressaten durch eine Inhaltserklärung in
der vorgeschriebenen Form (& 1) ersetzt werden.
Geschieht dieß nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig declarirten
Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden.
Sowohl die Postbehörde, als der Avressat sind berechtigt, eine bereits vorliegende Inhalts-
erklärung, insolange eine specielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervollständigen oder zu
berichtigen.
# 4.Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen
Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an welchem
eine Zoll= oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zollstelle an der
Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig vom Bestimmungsorte
der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser hierauf durch eine Bemerkung
auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen begleitenden Note ausdrücklich den
Antrag gestellt hat.
Die in dem §& 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern deren
Inhalt aus Acten oder Schriften besteht und dieß auf den betreffenden Begleitbriefen oder den
Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem & 2 unter Nr. 1,
2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung sind in der Regel den Zollbeamten an der
Grenze nur zur allgemeinen Besichtigung vorzulegen und einer weiteren zollamtlichen Be-
handlung nicht unterworfen.“ Ebenso findet bei den im & 2 unter Nr. 5 aufgeführten Waaren-
proben und Mustern eine zollamtliche Vorabfertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr